Eine der Grundsatzanforderungen der AwSV ist es, dass Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so geplant, errichtet und betrieben werden müssen, dass bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, z. B. Löschwasser, zurückgehalten und ordnungsgemäß als Abfall entsorgt (Schlüssel: 161001, gefährlich) oder…