Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass Dienstkleidung nicht zuzumuten ist, wenn sie eine Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit oder eine ausgesprochen ungünstige Optik hervorruft. Doch bis diese Grenze erreicht wird, kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einiges vorschreiben. Wir klären in Sachen Dienstbekleidung auf.
Ob in Lebensläufen oder im Rahmen des Bewerbungsgesprächs – kleinere Schummeleien oder auch große Lügen sind sicherlich nicht ganz selten im Bewerbungsprozess. Problematisch wird das Vorspiegeln falscher Tatsachen, wenn der Arbeitgeber es entdeckt.
Das Nachweisgesetz fordert die Arbeitsvertragsparteien auf, eine „kurze Charakterisierung“ der Arbeitsaufgabe des Mitarbeiters schriftlich zu fixieren. Daher kommt kein Arbeitgeber an dieser, in der Praxis höchst relevanten, Aufgabe vorbei. Die Problematik einer derartigen Stellenbeschreibung ist ihre Ausführlichkeit und Detailliertheit. Hinter dieser grundsätzlich so harmlos klingenden Aufforderung des Nachweisgesetzes stecken in arbeitsrechtlicher Sicht sowohl Risiken als auch Chancen für beide Arbeitsvertragsparteien. Diese werden im Folgenden dargestellt.
Im kommenden Jahr stehen die turnusmäßig stattfindenden Betriebsratswahlen an. Hier stellt sich erfahrungsgemäß die Frage, wer überhaupt wahlberechtigt ist. Das Betriebsverfassungsgesetz („BetrVG“) bestimmt in § 5 Abs. 3, dass das Gesetz nicht für leitende Angestellte gilt. Wer jedoch genau zur Gruppe der leitenden Angestellten gehört, ist in der Praxis vielfach nicht leicht festzustellen. Erste Probleme tauchen in der Regel bereits dann auf, wenn der Wahlvorstand zur Vorbereitung der Betriebsratswahl die Wählerliste aufstellt. Die Wählerliste darf jedoch nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer enthalten, sodass entschieden werden muss, wer in die Liste aufzunehmen ist.