Karriere 17.08.2001, 17:30 Uhr

Karrieresprung mit Risiko

Wer den Sprung zum angestellten Geschäftsführer schafft, muss auch einen Anstellungsvertrag der Chefklasse haben. Die Arbeitnehmerschutzrechte greifen nämlich nicht mehr.

Jahrzehntelang hat Walter Müller (Name geändert) in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Zuletzt zwölf Jahre lang als angestellter Geschäftsführer bei einem Unternehmen für Schweißtechnik im Ruhrgebiet. Damit ist es jetzt vorbei. Folglich hat der 60-Jährige Arbeitslosengeld beantragt. Doch das Arbeitsamt will nicht zahlen.

Es hat ihm wenige Wochen nach Eingang seines Antrags einen Fragebogen zugeschickt. Arglos beantwortete Müller die Fragen: Klar, er konnte als Geschäftsführer selbst über seinen Urlaub bestimmen. Ihm schrieb auch niemand vor, wann er im Büro zu sein hatte. Müller dachte sich nichts dabei, das Arbeitsamt umso mehr: Es erkannte ihm angesichts seiner Entscheidungsbefugnisse seine Arbeitnehmereigenschaft ab und weigerte sich, Arbeitslosengeld zu zahlen.

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Müller klagt jetzt mit Hilfe des Verbandes angestellter Führungskräfte (VAF). Wie es ausgeht, ist sehr ungewiss. Im Spiel sind mehr als 100 000 DM. Zudem bricht ohne die eingeplanten zweieinhalb Jahre Arbeitslosengeld das ganze Versorgungsmodell zusammen, das Müller für seinen Vorruhestand entworfen hatte. Verliert Müller, so erstattet ihm die Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge der letzten vier Jahre. Das Geld, das Müller in den Jahrzehnten davor in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, sieht er nicht wieder. Aus Sicht des Arbeitsamtes liegt der Fehler bei ihm: Er selbst hätte sich zu Beginn seiner Tätigkeit als Geschäftsführer an das Amt wenden und von der Versicherungspflicht und den Zahlungen befreien lassen müssen. Das ist kompliziert, aber möglich.

Müllers Problem mit dem Arbeitsamt ist typisch für die Schwierigkeiten, in die angestellte Geschäftsführer geraten können. Ahnungslos glauben sie, als Angestellte zu gelten – ein folgenschwerer Irrtum. Denn durch ihre Eigenschaft als Organvertreter der Gesellschaft sind sie zugleich Boss und Arbeitgeber. Deshalb entfällt der Schutz, den leitende Angestellte in Unternehmen noch genießen, sobald sie Geschäftsführer mit Eintrag im Handelsregister sind. Nicht allein das Arbeitsamt macht Schwierigkeiten. Angestellte Geschäftsführer verlieren auch ihren Kündigungsschutz. Sie stehen voll in der Haftung, und sie können ihre Streitigkeiten nicht mehr vor dem Arbeitsgericht ausfechten.

Die Probleme angestellter Geschäftsführer sind so gravierend, dass sich inzwischen in Köln die Vereinigung der Geschäftsführer (VGF) gebildet hat. Sie ist eine gesonderte Gruppe im Verband angestellter Führungskräfte (VAF) in Köln. Die VGF hat inzwischen 750 Mitglieder. Sie berät ihre Mitglieder, vermittelt in Konfliktfällen und übernimmt die juristische Vertretung. Bedarf gibt es reichlich. Denn immer öfter werden leitende Angestellte zu angestellten Geschäftsführern, etwa, wenn größere Unternehmen einzelne Abteilungen in GmbHs auslagern.

„Dann bleibt der Angestelltenvertrag bestehen, die Organstellung kommt hinzu, und die Geschäftsführer sind begeistert über ihren neuen Status, obwohl der gravierende Risiken birgt“, sagt Wolf-Rüdiger Janert, Hauptgeschäftsführer des VAF und Vorsitzender der VGF. „Viele angestellte Geschäftsführer wissen nicht, in welcher Rechtslage sie sich befinden. Ihre Probleme werden von den Verträgen für leitende Angestellte nicht geregelt.“

Wer zum Geschäftsführer wird, sollte daher nicht nur mit dem Arbeitsamt seinen Status klären, sondern sich auch um einen guten Anstellungsvertrag kümmern. Darin lassen sich optimalerweise alle Risiken regeln. Am einfachsten geht es mit dem Kündigungsschutz: Janert empfiehlt, Verträge mit Laufzeiten aufzusetzen, die etwa nach fünf Jahren auslaufen oder verlängert werden. Will der Gesellschafter des Unternehmens vorzeitig kündigen, so kann der Geschäftsführer eine Abfindung aushandeln. Unbefristete Verträge beziehungsweise Verträge auf unbestimmte Zeit können dagegen jederzeit rechtmäßig gekündigt werden.

Freilich versuchen die Gesellschafter, unliebsame Geschäftsführer trotz Vertragslaufzeiten vorzeitig zu kündigen. Dazu ziehen sie gerne Haftungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer heran. Dessen Nachteil: Die Beweislast liegt bei ihm. Er muss nachweisen, dass er korrekt gewirtschaft hat. Daher gilt es, sehr genau darauf zu achten, welche Vollmachten man als Geschäftsführer hat und welche nicht. Wenn beispielsweise im Anstellungsvertrag steht, dass der Geschäftsführer eine Immobilie für einen Preis über 500 000 DM nur mit Zustimmung der Gesellschafter des Unternehmens erwerben darf, sollte er sich daran halten. Denn andernfalls kann ihm nach dem Kauf der Gesellschafter einen Fehler nachweisen, ihn mit Haftungsansprüchen konfrontieren.

Auch Dritte können Haftungsansprüche gegen einen Geschäftsführer geltend machen. Janert warnt allerdings vor Panik: „Wenn jemand sein Haus auf seine Ehefrau überschreibt, um es Haftungsansprüchen zu retten, ist meist die Gefahr größer, dass die Ehefrau mit dem Haus durchbrennt, als dass tatsächlich solche Ansprüche auftreten.“ Eher gibt es Ärger mit der Sozialversicherung, etwa, wenn das Geld knapp ist und die Löhne nicht gezahlt werden können. Wer dann den Angestellten die Löhne oder einen Teil davon auszahlt, ohne zuallererst die vollen Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, wird haftbar gemacht.

Gegen Haftungsansprüche Dritter können Geschäftsführer sich versichern. Das ist freilich nicht billig. Doch bei geschickter Vertragsgestaltung lässt sich regeln, dass der Gesellschafter die Versicherungsbeiträge übernimmt. Es empfiehlt sich wirklich dringend, all diese strittigen Punkte möglichst bei der Vertragsgestaltung zu regeln. Denn die Probleme vor Gericht auszutragen, kann teuer werden. Geschäftsführer müssen vor die Landgerichte ziehen. Hier herrscht Anwaltzwang, und der Streitwert, der bei den Arbeitsgerichten auf ein paar Monatsgehälter begrenzt wird, ist deutlich höher. Hier kann es schnell um Millionen gehen. GUDRUN SONNENBERG

 

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