Tipps für Freiberufler (in spe)
„Der Anteil der Freien Berufe am gesamtwirtschaftlichen Erfolg der Bundesrepublik Deutschland wird immer wichtiger“, das ist eines der Ergebnisse des aktuellen Berichts der Bundesregierung zur Lage der Freien Berufe, der am 10. April vom Bundeskabinett beschlossen und dem Deutschen Bundestag vorgelegt wurde.
Aber wer gehört eigentlich zu den Freien Berufen? Und worauf müssen Gründer in den Freien Berufen achten, etwa steuerlich und rechtlich? Antworten gibt die aktuelle Ausgabe des „eMagazinEXG“, herausgegeben vom Bundeswirtschaftsministerium.
Das Magazin erläutert beispielsweise, dass auf jeden Fall die sogenannten Katalogberufe zu den Freien Berufen zählen. Das sind u.a. Rechtsanwälte, Ärzte, Tierärzte, Ingenieure und Architekten (Foto) sowie Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer, Physiotherapeuten und Heilpraktiker. Sie gehören zu den klassischen Freien Berufe, die im Einkommensteuergesetz (EStG) aufgelistet sind. Sie entsprechen weitgehend den Freien Berufen, die auch im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) aufgeführt sind. Außerdem gibt es die Tätigkeitsberufe: Dazu zählen wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten. Und schließlich gibt es noch die den Katalogberufen ähnlichen Berufe: Deren Ausbildung und berufliche Tätigkeit müssen mit einem Katalogberuf vergleichbar sein. Beispiel: ein Elektrotechniker, der sich fortgebildet hat und Arbeiten verrichtet, die normalerweise ein Ingenieur ausführt. Letztlich prüft bei den Tätigkeitsberufen und ähnlichen Berufen immer das Finanzamt im Einzelfall, ob eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.Das Magazin informiert außerdem über die jeweils gültigen Umsatzsteuersätze, über Pflichtmitgliedschaften in Kammern und Sozialversicherungen sowie über das Problem der Scheinselbstständigkeit.
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