Maschinenbau 17.09.2010, 19:48 Uhr

Mit der Maschinenrichtlinie richtig umgehen

Noch immer sehen Unternehmen in der seit 29. Dezember 2009 geltenden neuen Maschinenrichtlinie ein bürokratisches Monster. Teilweise werden daher Anwendungsbereiche so interpretiert, dass sie nicht auf die eigenen Produkte zutreffen. Experten warnen dagegen vor Risiken dieses Handelns für den stark exportorientierten Maschinenbau.

Mehr als die Hälfte seines Umsatzes macht der deutsche Maschinenbau im Ausland. In Teilbereichen liegt der Anteil sogar bei über 80 %. „Gerade die Harmonisierung der europäischen Rechtsvorschriften sollte doch der Industrie den grenzenlosen europäischen Binnenmarkt mit seinem freien Warenverkehr ermöglichen“, stellte Hans J. Ostermann, Experte zum Thema Maschinenrichtlinie, Niederkassel, gegenüber den VDI nachrichten fest. Es sei für ihn daher nicht nachvollziehbar, dass die Umsetzung der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durch eigenwillige Interpretationen umgangen und Risiken bei der Prüfung durch Marktaufsichtsbehörden in Kauf genommen würden.

In der Praxis werden laut Ostermann z. B. nationale Produktbegriffe zur Interpretation der europäischen Festlegung herangezogen: „Spritzgussformen werden mal eben zu Spritzgusswerkzeugen umbenannt, da ja Werkzeuge aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie zumindest in Verbindung mit der Definition für auswechselbare Ausrüstungen ausgenommen sind.“

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Ebenso würden Maschinenanlagen als verfahrenstechnischen Anlagen interpretiert, um sich mit Chemie- und Kraftwerksanlagen aus der Maschinenrichtlinie herauszudefinieren. „Dabei wird übersehen, dass die Maschinenrichtlinie beide Begriffe überhaupt nicht kennt, sondern alle Anlagen unter ihren Anwendungsbereich fasst, die eine ,Gesamtheit von Maschinen“ sind“, erläuterte Ostermann. Darüber hinaus lasse die auf Betreiben der Industrie in die Richtlinie aufgenommene Definition der „unvollständigen Maschinen“ nahezu jede gewünschte Interpretation zu.

„Bei aller Kritik an solchen ,Wunsch-Interpretationen“ darf man allerdings nicht Hinweise der Wirtschaft auf einen überzogenen bürokratischen Aufwand überhören“, zeigte Ostermann Verständnis für die Sorgen der Unternehmer. Der Segen des Binnenmarktes verlange heute eine andere Dokumentation, die den Unternehmen neuen Freiheiten gebe, aber im Rahmen bleiben sollte.

Daher sollten Nutzen und Nachteile abgewogen werden. Denn mit der großzügigen Definition sei spätestens dann Schluss, wenn die Marktüberwachung der EU-Mitgliedstaaten aktiv wird. Auf der anderen Seite müsse sich der Hersteller im Binnenmarkt nicht mit einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auseinandersetzen, was Zeit und Kosten spare und Unternehmen damit einen unkomplizierten Marktzugang ermögliche.

Große Gestaltungsfreiheiten und Raum für Innovationen sind laut dem Richtlinienexperten in den EU-Regelungen dennoch gegeben, da lediglich die Sicherheitsziele vorgegeben werden und der Hersteller den Weg dahin weitgehend selbst bestimmen könne. Allerdings muss der Hersteller die Verantwortung für die Sicherheit der Maschine übernehmen.

„Die Behörden behalten sich vor, diese Sicherheit zu überprüfen“, stellte Ostermann fest. Um auf der sicheren Seite zu sein, müsse der Hersteller die vorgeschriebenen Unterlagen und Erklärungen mit der Maschine ausliefern oder für die Behörde bereithalten. Dabei seien viele dieser Unterlagen längst etabliert.

Rechtsanwalt Carsten Laschet, Produkthaftungsexperte und Partner der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen und Partner in Köln bestätigte dazu: „Die Marktaufsichtsbehörden sind ohnehin gehalten, bei Auslegungsschwierigkeiten der europäischen Auslegung der Maschinenrichtlinie Folge zu leisten.“

Als Nachteil bewertet es Ostermann, dass Hersteller deren Maschinenkomponenten nicht in den Regelbereich der Richtlinie fallen, sich damit auch nicht unter dem Dach der Marktaufsicht gegen unlautere Wettbewerber schützen könne. „Im gesetzlich geregelten Bereich haben die Behörden geeignete Instrumente, die schwarzen Schafe, die sich durch nichtkonforme Maschinen preisliche Wettbewerbsvorteile verschaffen, vom Markt zu nehmen“, begründete er dies. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass auch Kunden, die solche Komponenten wiederum in ihre Produkte einbauten, somit keine ordentliche Konformitätsbewertung ihrer Maschine durchführen könnten.

Ebenso merkte Ostermann an, dass es neben den europäisch harmonisierten Produktanforderungen auch noch die Regelungen zur Produkthaftung gibt. Im Schadensfall müsse sich der Hersteller entlasten. Rechtsanwalt Laschet sagte dazu: „Produkthaftungsrechtlich kommt dem Unternehmen eine strikte Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben im Wege einer Beweiserleichterung zugute.“

Die Einhaltung der harmonisierten Produktanforderungen und insbesondere deren Dokumentation helfe dem Hersteller nach den Erfahrungen Ostermanns somit im Haftungsverfahren und damit auch bei der Argumentation gegenüber seinem Versicherer. M. CIUPEK

 

Ein Beitrag von:

  • Martin Ciupek

    Redakteur VDI nachrichten
    Fachthemen: Maschinen- und Anlagenbau, Produktion, Automation, Antriebstechnik, Landtechnik

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