Täterschutz? Cyberstalking ist in Deutschland kein Straftatbestand
Strafrechtlich gesehen agieren in Deutschland so genannte Cyberstalker – also Menschen, die im Internet anonym andere belästigen, verfolgen oder bedrohen – im rechtsfreien Raum. Viele andere Länder führten den Straftatbestand des Stalking ins nationale Recht ein – mit bis zu 7 Jahren Haft. Ein harmloser Flirt im Chat, eine unbedachte Äußerung und schon nahm das Unheil seinen Lauf. Als der 50-jährige Wachmann Martin F. der 28-jährigen Christine P. nach einem kurzen Tête-a-Tête seine Liebe gestand und sie ihn zurückwies, begann der Alptraum für die junge Frau. Er terrorisierte sein Opfer, indem er auf einschlägigen Websites Kontaktgesuche sowie Adresse und Telefonnummer der 28-Jährigen veröffentlichte, in der sie die Phantasie äußerte, vergewaltigt zu werden. Sechsmal, teils in der Nacht, klingelten Fremde an ihrer Haustür.
Fälle wie diese veranlassten die Gesetzgeber verschiedener Länder, darunter Belgien, Holland, Japan, Irland, Australien, Kanada und einige Staaten der USA, einen Straftatbestand „Stalking“ ins nationale Recht einzuführen. Zwar variieren die einzelnen Stalking-Tatbestände sehr, gemein ist ihnen aber, dass der Gesetzgeber stets auf eine vorsätzliche, unbefugte und mehrfach wiederholte Tathandlung abstellt, die dazu geeignet ist, das Opfer einzuschüchtern oder zu bedrohen. So heißt es etwa im kalifornischen Penal Code: „Jede Person, die vorsätzlich, böswillig und wiederholt einen anderen verfolgt oder schikaniert und ihn mit der Absicht bedroht, ihn in Furcht um seine Sicherheit oder die seiner Familie zu versetzen, macht sich des Stalkings schuldig.“ Das Strafmaß variiert je nach Land zwischen Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren in besonders schweren Fällen.
Auch ins deutsche Strafrecht sollte der Stalking-Tatbestand Einzug halten, meint Volkmar von Pechstaedt, Lehrbeauftragter an der Uni Marburg. „Die gegenwärtige Rechtslage bietet Stalkern nach wie vor viel Raum, um ihre Aktivitäten gefahrlos auszuüben.“ So ist es einem Opfer nur beschränkt möglich, an Logfiles und ftp-Protokolle zu gelangen, um den „Tat-Rechner“ zu finden, kritisiert Pechstaedt. Selbst wenn dies gelingt, ist es schwierig den Rechner dem Täter zuzuweisen, besonders wenn mehrere Personen Zugang zum PC haben. Zudem verweisen die Staatsanwaltschaften bei Beleidigungsdelikten meist auf den Privatklageweg, so dass das Opfer das Prozessrisiko zu tragen hat.
Auch das am 8. März 2000 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz bietet nach Ansicht des Strafrechtlers keinen wirksamen Schutz. „In § 4 des Gewaltschutzgesetzes ist zwar der Verstoß gegen eine vollstreckbare richterliche Anordnung (z.?B. Näherungsverbot, Kontaktverbot) unter Strafe gestellt. Um eine solche zu erlangen, muss das Opfer das Gericht aber von der Notwendigkeit der Anordnung und der Identität des Täters überzeugen.“
Wäre Stalking per se strafbar, müssten die Strafverfolgungsbehörden in jedem Fall ermitteln. „Wer fortwährend Handlungen vornimmt, die darauf gerichtet sind, einen anderen oder einen Dritten in seinem inneren Frieden zu stören oder in Angst zu versetzen“, soll als Stalker bestraft werden, lautet darum der Gesetzesvorschlag von Volkmar von Pechstaedt.
Professor Eric Hilgendorf, Ordinarius für Strafrecht, Strafprozessrecht, Informationsrecht und Rechtsinformatik an der Uni Würzburg, warnt jedoch vor einer extensiven Erweiterung des Strafrechts. „Das Strafrecht ist im liberalen Staat stets Ultima Ratio des Rechtsgüterschutzes und sollte dies auch bleiben. Die Schaffung eines neuen Straftatbestandes kommt deshalb nur als letztes Mittel in Betracht.“ Zuvor müsse man in empirischen Studien klären, wie häufig und in welchen Formen Cyberstalking vorkomme. Auch die gegenwärtigen Möglichkeiten sowohl auf dem Privatrechtsweg als auch strafrechtlicher Natur würden möglicherweise noch nicht voll ausgeschöpft.
„Das von Herrn Pechstaedt vorgeschlagene neue Rechtsgut ‚innerer Frieden’ ist sehr weit und unbestimmt. Soweit damit die physische oder psychische Gesundheit gemeint ist, greift ohnehin § 223 StGB ein. Ein neuer Straftatbestand müsste präziser formuliert sein.“ Auch die internationalen Vorreiterstaaten überzeugen Hilgendorf nicht. Während die anglo-amerikanische Gesetzgebung vorwiegend auf Case-Law basiere, also anhand konkreter Beispiele einzelne Tathandlungen verbiete, ziele das deutsche Recht auf den Schutz einzelner Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Leben ab. Stattdessen setzt er auf mehr Eigenverantwortung. „Die Internetnutzer sollten sich genau überlegen, welche Details sie über sich preisgeben, um Stalkern keine Angriffsfläche zu bieten.“ JÜRGEN WAHL