Maschinenbau entdeckt Open-Source-Vorteile
VDI nachrichten, Nürnberg, 28. 11. 08, Si – Der Anlagen- und Maschinenbau öffnet sich zunehmend dem Open-Source-Modell. Aber wer offene Software verwenden will, muss einige rechtliche Spielregeln beachten, die nicht immer im Sinne des potenziellen Anwenders sind. Er sollte deshalb gut analysieren, wo Open Source sein Alleinstellungsmerkmal gefährdet.
Aber warum öffnen immer mehr Industrieunternehmen ihren streng gehüteten Software-Safe und geben dabei Betriebsgeheimnisse preis? „Betriebsgeheimnisse sollten Unternehmen gar nicht freigeben“, erläuterte dazu Carsten Emde. Aber nur der geringste Teil der Software beinhalte betriebsinternes Know-how. Der größte Teil, so der Geschäftsführer der Genossenschaft Open Source Automation Development Lab OSADL, die sich der Weiterentwicklung von offener Software im Maschinen- und Anlagenbau verschrieben hat, löse Probleme, die alle hätten, etwa beim Betriebssystem, Gerätetreiber oder bei Schnittstellen. Emde: „Hier lohnt sich eine Entwicklung gemeinsam mit anderen Unternehmen. Das spart Kosten.“
Exponate von 15 Mitgliedsunternehmen waren am Gemeinschaftsstand „Open Source Meets Industry“ auf der Messe SPS/IPC/DRIVES in Nürnberg zu sehen. Darunter Embedded-Systeme mit Open-Source-Lösungen, Maschinensteuerungen in Echtzeit sowie Lösungen zur Virtualisierung auf der Basis von Linux.
Unternehmen, die Open-Source-Software entwickeln und einsetzen, sollten sich jedoch mit den Lizenzmodellen intensiv beschäftigen, wie Jäger gegenüber den VDI nachrichten betonte. Die GNU Public Licence (GPL) als das am meisten verbreitete Modell, setze darauf, den offenen, kooperativen Prozess bei der Erstellung und Weiterentwicklung abzusichern. Die GPL, seit Juni 2007 in der Version 3 verfügbar, gelte auch nach deutschem Recht.
Wer die Software nur für sich nutzt, das heißt intern ablaufen lässt, müsse nichts weiter beachten. Pflichten entstünden erst bei der Weitergabe. Dann sorge das Lizenzmodell dafür, dass Unternehmen die Software unter denselben Bedingungen vertreiben müssen, unter denen sie diese erhalten haben. Niemand dürfe also die Schatzkiste wieder schließen – ein Prinzip, das unter dem Begriff „Copyleft“ bekannt sei.
Die GPL definiert vier Rechte: Jeder darf das Programm für jeden Zweck nutzen – auch kommerziell. Jeder darf Kopien des Programms verbreiten. Jeder darf die Arbeitsweise des Programms studieren und das Programm eigenen Bedürfnissen anpassen. Und schließlich darf jeder das veränderte Programm weiter vertreiben.
Als Grundvoraussetzung muss laut Emde immer der Quellcode mit vertrieben werden. Das sei ein großer Vorteil für die Unternehmen, da sie die Kontrolle über die eingesetzte Software behielten. Im Gegensatz dazu ließen Hersteller proprietärer Software ihre Kunden oft ratlos zurück, wenn sie vom Markt verschwänden oder einfach den Support einstellten.
Angesichts der Rechte werde aber auch klar, dass man nur Software offenlegen könne, die nicht das Alleinstellungsmerkmal betreffen. Emde: „Unternehmen, die sich mit dem Open-Source-Gedanken tragen, sollten daher genau analysieren, wo ihr exklusives Know-how liegt, das nicht für die Allgemeinheit bestimmt ist und sich daher auch nicht als Open-Source-Software eignet.“ „Tücken hat die Open-Source-Lizenzierung nur, wenn man sich nicht mit ihr beschäftigt“, ergänzte Jäger und empfiehlt aus der Perspektive des Rechtsanwalts: „Die Lizenzen immer gut lesen.“ B. LANGE
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