Gebäudetechnik 16.04.2004, 18:29 Uhr

Säumigen Hausbesitzern drohen Bußgelder

VDI nachrichten, Düsseldorf, 16. 4. 04 – Hausbesitzern, deren Heizkessel der 1996 verschärften Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) nicht genügen, drohen Ende dieses Jahres Bußgelder. Es gilt der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Doch die Investition in einen modernen Wärmeerzeuger sei – so die Industrie – durch die zu erwartende bessere Energiebilanz schnell beglichen.

Wenn am 1. November dieses Jahres die letzte Frist der BImSchV ausläuft, müssen Eigentümer veralteter Heizkessel mit Bußgeldern rechnen. Der Initiativkreis Erdgas & Umwelt (IEU) weist darauf hin, dass der Betrieb einer Anlage, die gegen die BImSchV verstößt, einer Ordnungswidrigkeit entspricht. Davon betroffen seien fast 800 000 Wärmeerzeuger. Bei Ölheizkesseln handele es sich um 500 000 Stück, bei den Gasheizkesseln würden fast 300 000 Geräte nicht den Anforderungen der BImSchV entsprechen. Die alten Ölheizkessel haben im Abgas entweder zu hohe Energieverluste, unverbrannte Ölbestandteile oder zu viel Ruß. Bei den betagten Gasheizkessel werden ebenfalls zu hohe Energieverluste gemessen, und zwar aufgrund einer aus heutiger Sicht schlechten Verbrennungstechnik.
Etwa jede vierte Ölheizung sei älter als 19 Jahre, ermittelte der IEU. Gasheizkessel hätten zwar in der Regel nicht so viel auf dem Buckel. Doch schon ein etwa 15 Jahre alter Wärmeerzeuger verbrauche in der Regel 30 % bis 40 % mehr Energie als ein moderner. Bei zehn Jahre alten Heizkesseln liege der Mehrverbrauch oft immer noch um 20 % bis 30 % höher als bei einem neuen Wärmeerzeuger, teilt Brenner- und Heizkesselspezialist Weishaupt mit. Entsprechend höher sei auch der Schadstoffausstoß, der dann oft die zulässigen Grenzwerte überschreite.
Grund für den beträchtlichen Mehrverbrauch älterer Kessel sind hauptsächlich die schlechtere Verbrennungstechnik und zu hohe Heizwassertemperaturen: Konstruktionsbedingt werden Kessel oft konstant mit 70 oC betrieben, obwohl zur Erwärmung des Wohnraums meist weniger als 50 oC ausreichend wären. Verständlich, dass ein derart hohes Temperaturniveau hohe Wärmeverluste nach sich zieht.
Was geschieht, wenn zum Stichtag im November die zulässigen Grenzwerte nicht eingehalten werden? Laut IEU ist der Schornsteinfeger dafür verantwortlich, Verstöße gegen die Verordnung festzustellen. Die weitere Praxis ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. So informiert in Nordrhein-Westfalen der Schornsteinfeger das Ordnungsamt über den unzulässigen Betrieb einer Heizungsanlage. Hierauf werden die betroffenen Hauseigentümer angeschrieben und müssen mit einem Bußgeld für das Begehen einer Ordnungswidrigkeit rechnen.
Die Nachbesserung oder Modernisierung des Wärmeerzeugers sollte rasch erfolgen, rät der Initiativkreis, da es in der Zeit um November zu einem Auftragsstau bei den Heizungsbetrieben kommen könnte. Zudem müssten säumige Heizungsmodernisierer mit weiteren Konsequenzen rechnen, die bis zur Stilllegung des Wärmeerzeugers gehen könnten.
Auf den ersten Blick keine gute Nachricht für finanzschwache Hausbesitzer. Doch die Neuanschaffung eines sparsamen Kessels mache sich bei den aktuell hohen Brennstoffkosten binnen weniger Jahre bezahlt, rechnet die Industrie vor. Bereits Zwischenlösungen würden sich aus diesem Grunde lohnen, versichert Heiztechnikanbieter Weishaupt. Schon bei einem erst wenige Jahre alten Kessel könne es sinnvoll werden, die Leistung zu reduzieren, denn etliche Kessel seien noch vor kurzem viel zu groß ausgewählt worden. Eine andere Zwischenlösung sei der Austausch des Brenners, der an dem eventuell erst später neu anzuschaffenden Heizkessel weiter eingesetzt werden könne. Nicht zu vergessen: die gründliche Reinigung des Verbrennungsraums, denn ein abgekratzter Millimeter Ruß im Kesselinneren senke die Abgasverluste um etwa 5 %.
Vor allen möglichen Maßnahmen sollte der sanierungswillige Bauherr zunächst aber das Protokoll des Schornsteinfegers studieren. Alle Kessel werden jährlich kontrolliert und das Abgasprotokoll gibt wichtige Hinweise über den Allgemeinzustand des Wärmeerzeugers. Weitere Information über die Verordnung gibt es beim Initiativkreis Erdgas & Umwelt.E. W.

Ein Beitrag von:

  • Elmar Wallerang

    Redakteur VDI nachrichten. Fachthemen: Hoch- und Tiefbau, Bautechnik.

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