Kältemittel in Produkthaftungsfalle
Der Streit um das Kältemittel R-1234yf für Autoklimaanlagen geht in die nächste Runde. Die EU-Kommission hat Daimler mit Verweis auf die gültige EU Richtlinie 2006/40/EG den beantragten Aufschub für den Einsatz der vermeintlich gefährlichen Substanz verweigert. Für das Management des Konsenses tut sich damit eine Zwickmühle aus EU-Recht und Produkthaftung auf. Produkthaftungsexperte Prof. Thomas Klindt von der internationalen Kanzlei Noerr LLP erläutert die Rechtslage.

Neues Kältemittel R-1234yf: Kein Aufschub für Daimler.
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Klindt: Natürlich nicht! Versetzen Sie sich in die Haut des Managements. Ingenieure des eigenen Hauses widerlegen mit praktischen Versuchen theoretische Sicherheitsabwägungen. Das ist ein Fall, den Unternehmen in vielen Branchen erlebt haben. Nun ließe sich darüber streiten, ob das theoretische Modell an den praktischen Vorfall angepasst werden muss, oder umgekehrt. Doch die Theorie tritt im Produkthaftungsrecht hinter praktischer Erfahrung zurück.
Es ist nun ein potenzielles Sicherheitsrisiko für die Kunden bekannt. Die Verantwortlichen können hinter diese Erkenntnislage nicht mehr zurück – und mit Verlaub, aus Sicht des Produkthaftungsrechts wären sie mit dem Klammerbeutel gepudert, würden sie die Testergebnisse ignorieren!
Unter anderem mit versicherungsrechtlichen Konsequenzen, z. B. welche Versicherung zahlt im Fall, dass es tatsächlich zum Unglück mit dem eingesetzten Kältemittel kommt? Wie wäre es der Kundschaft zu vermitteln, dass man als Premiumanbieter eine bekannte Gefahr ignoriert hat? Und auch der mediale Ansturm, die Welle von Kritik in den Social Media wäre nicht mehr zu parieren. Ein seriöses Management kann all diese Erwägungen nicht übergehen. Abgesehen von strafrechtlichen Konsequenzen.
Das kann bis hin zur Gefängnisstrafe gehen. Wenn das Management eines Unternehmens eine Gefahr kennt und ignoriert, ist das strafrechtlich relevant. Referenz ist das „Erdal-Urteil“. Das Unternehmen verkaufte ein Lederspray, das unter bestimmten Voraussetzungen hoch toxisch wirkte. Obwohl das Management nach Reklamationen davon wusste, startete es keinen Rückruf. Die Staatsanwaltschaft klagte die gesamte Geschäftsleitung der fahrlässigen Körperverletzung bis zu dem Tag an, als diese von der Gefahr erfuhr – und der vorsätzlichen Vergiftung ab diesem Tag! Das Gericht folgte der Anklage. Alle Manager wurden verurteilt. Dieses Urteil wurde in allen Instanzen so bestätigt. Das ist übrigens ein tieferer Grund dafür, dass es so viele Rückrufe gibt.
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Manager wissen, dass sie potenzielle Sicherheitsrisiken nicht ignorieren dürfen. Spätestens wenn die Gefährdung bekannt ist, müssen sie reagieren. So ist es nun für Daimler wohl auch im Falle des Kältemittels. Wenn das Management seinen Ingenieuren vertraut, kann es das Mittel nicht sehenden Auges einsetzen. Das liegt im Grunde auf der Hand – und ist eine seriöse Entscheidung. Auch wenn es nun heftigen Streit mit der EU-Kommission und den Herstellern des Kältemittels gibt. Letztlich ist es eine Wahl zwischen Pest und Cholera.
Produkthaftung ist unverhandelbar. Wenn jemand durch ein Produkt zu Schaden kommt, hat er Recht auf Schadensersatz. Der Hersteller muss auf neue Sicherheitserkenntnisse reagieren. Wenn die Gefahr beim typischen Gebrauch droht – und dazu zählt beim Auto leider auch ein Unfallszenario – dann gibt es keine Alternative zur Beseitigung dieses Risikos. Rückrufe sind in diesem Zusammenhang übrigens ein Qualitätsnachweis, der nicht selten von Kunden auch so anerkannt wird. Es kommt immer wieder vor, dass Umsätze eines Produkts nach dessen Rückruf steigen. Denn die Botschaft an den Kunden ist klar: Dieser Hersteller kümmert sich um meine Sicherheit und er geht selbstbewusst und offen mit Problemen um, statt etwas zu verbergen.
Im Fall des Kältemittels gibt es den Entscheid der EU-Kommission, keinen Aufschub zu gewähren. Produkthaftungsrechtlich ist das ein interessanter Fall. Denn es gibt im Produkthaftungsgesetz §1 Absatz 2 einen Passus, der bisher als graue Theorie galt. Demnach „ist die Ersatzpflicht des Herstellers dann ausgeschlossen, wenn der Fehler allein darauf beruht, dass das Produkt zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat“. Bisher war die Frage, welcher Gesetzgeber schon Gefährlichkeit per Gesetz erzwingt. Nun könnte genau das der Fall sein.
Das ist ein kühner Gedanke. Bis Sie eine Staatshaftung aufgrund falscher Gesetz durchsetzen, wird viel Wasser den Rhein runterfließen.
Als Jurist sage ich dazu, dass jedes Unternehmen der Bewertung seiner eigenen Ingenieure vertrauen muss. Wenn diese Hersteller in ihren Versuchen ebenso seriös zu dem Ergebnis kommen, dass keine Gefährdung vorliegt, und die schlechte Sicherheitsnachricht eines Wettbewerbers nicht realistisch ist, sind sie frei darin, sich dieser Nachricht nicht zu unterwerfen.
Einer von beiden irrt. Im Interesse der Kunden ist zu hoffen, dass von dem Mittel tatsächlich kein Sicherheitsrisiko ausgeht. Die Logik und Konsequenz der Entscheidung des Daimler-Managements ist dadurch nicht in Frage gestellt. PETER TRECHOW
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