Architektenhaftung: Risiken schriftlich absichern
Die schlimmsten Haftungsfallen graben sich die Architekten selbst, wenn sie auf Architektenverträge verzichten oder wenn diese Verträge nachlässig ausgestaltet werden, meinen Rechtsexperten.

Architekten sollten stets alles schriftlich fixieren, damit sie im Falle eines Falles die Haftung nicht verlieren.
Foto: Panthermedia.net/AnreyPopov
An diesen Auftrag dürfte sich der Düsseldorfer Architekt Peter Pauls (Name geändert) noch lange erinnern. „Nur mal eben so“ und „ohne groß was aufzuschreiben“ hatte er von einem Bekannten den Auftrag angenommen, zusammen mit einem befreundeten Klempner im Dach eines Mehrfamilienhauses eine Toilette einzubauen. Pauschales Honorar: 1000 € auf die Hand.
Pauls ließ den Handwerker gewähren. Als sich kurz nach der Abnahme Wasserflecken in der Wand zeigten, zuckte Pauls mit den Schultern: Woher die kämen, wisse er nicht. Der Bauherr sah das anders und forderte 7000 € Schadenersatz wegen der Verletzung seiner Pflichten.
„Latente Abneigung gegen Notizen auf Papier“
Ein Fall, wie ihn der Düsseldorfer Rechtsanwalt Claus Mundorf schon häufiger erlebt und für den er auch eine Erklärung parat hat: „Architekten und Ingenieure haben eine latente Abneigung gegen Notizen auf Papier.“
Dabei entstehen gerade bei kleinen Betrieben viele Rechtsprobleme überhaupt erst, weil Fragen rund um den Architektenvertrag nicht ausreichend geklärt und schriftlich fixiert werden. „Das fängt beim Honorar an und hört bei der Haftung auf“, sagt Mundorf.
„Die schlimmsten Haftungsfallen gräbt sich der Architekt in der Regel selbst, er sieht sich als Künstler, den die Niederungen etwa einer detaillierten Ausgestaltung des Architektenvertrages nicht interessieren, sagt auch Rechtsanwältin Jutta Kronewald, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht in der Kanzlei Bohl und Collegen in Würzburg, die zusammen mit Mundorf Rechtstipps gibt, wie man Probleme vermeidet.
Haftung von Architekten ist sehr weitreichend
Als Architekt Pauls davon ausging, er habe mit den Leistungen des vom Bauherrn beauftragten Klempners nichts zu tun, verkannte er seine vertraglichen Verpflichtungen zur Überwachung der Baumaßnahme.
„Die Architektenhaftung ist sehr weitreichend und wird von vielen Architekten unterschätzt“, sagt Jutta Kronewald. „Nachdem der Architektenvertrag ein Werkvertrag ist, schuldet der Architekt den Erfolg des Architektenwerks. Was dies ist, bestimmt sich einzig und allein nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien und ist gerade nicht in den Leistungsbildern der HOAI geregelt, die lediglich zwingendes Preisrecht enthalten, von vielen Architekten jedoch fälschlich als rechtliche Grundlage der geschuldeten (und dann auch zu vergütenden) Leistung angesehen werden.“
Sachverwalter des Auftraggebers
Der Architekt ist der Sachwalter des Auftraggebers und haftet als solcher für die Verletzung vielfältiger ihm obliegender Pflichten, vor allem für Mängel des Bauwerks. Ob ein Architekt nun den Einbau eines Bades dauernd überwachen muss, hängt davon ab, ob der Architekt vertraglich die Bauüberwachung – die so genannte Leistungsphase 8, zum Teil auch 9 – übernommen hat.
Hat er es, liegt es zwar im Ermessen des Architekten, wie häufig er ein Bauvorhaben aufsucht, hat er aber vertraglich die Bauaufsicht übernommen, muss er auf jeden Fall schon während der Ausführung dafür sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Bei kritischen Baumaßnahmen muss er entsprechend intensiver kontrollieren. „Wer das in der Praxis befolgt, hat schon viel gewonnen“, sagt Kronewald.
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