Längere Kündigungsfristen für jüngere Mitarbeiter möglich
In Deutschland wird eine Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt. Somit haben jüngere Mitarbeiter meist kürzere Kündigungsfristen. Das könnte sich bald ändern. VDI nachrichten, Frankfurt, 21. 8. 09, cha
Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts Yves Bott in einem am EuGH anhängigen Verfahren ist die deutsche Regelung, Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung der Kündigungsfristen nicht zu berücksichtigen, europarechtswidrig.
Der Fall: Die Klägerin des Ausgangsverfahrens wurde am 19. 12. 06 von ihrem damaligen Arbeitgeber zum 31. 01. 07 gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt war sie 28 Jahre alt und hatte eine Dienstzeit von mehr als zehn Jahren. Sie war der Auffassung, dass die Kündigungsfrist vier Monate betrage. Die Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten vor dem 25. Lebensjahr nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB diskriminiere sie wegen ihres Alters und sei daher europarechtswidrig. Während das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hatte, legte das LAG Düsseldorf dem EuGH zwei Fragen vor. Zum einen soll geklärt werden, ob die Nichtberücksichtigung der vor dem 25. Lebensjahr liegenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Zum anderen geht es um die Frage, ob das Gericht eine gemeinschaftswidrige Norm unbeachtet zu lassen oder die Sache dem EuGH vorzulegen habe.
Die Schlussanträge des Generalanwalts: Der Generalanwalt empfiehlt dem EuGH, die Frage nach der Europarechtswidrigkeit der Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr zu bejahen. Der Generalanwalt geht davon aus, dass die genannte Regelung jüngere Arbeitnehmer wegen ihres Alters benachteiligt. Die Regelung sei auch nicht objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt. Die Altersschwelle fördere nicht die berufliche Eingliederung von jungen Arbeitnehmern. Außerdem sei die Annahme zweifelhaft, dass es jüngeren Arbeitnehmern schneller gelinge, auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes zu reagieren als ältere Arbeitnehmer.
Die Folgen: Wenn der EuGH, wie fast immer, den Schlussanträgen folgt, so werden für die Berechnung der Kündigungsfristen zukünftig auch Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr zu berücksichtigen sein.
Zusätzliche Relevanz erfahren die Schlussanträge auch vor dem Hintergrund einer Studie des DGB, wonach jüngere Menschen weitaus mehr von (krisengetriebenen) Kündigungen betroffen sind als ältere Kolleginnen und Kollegen. Grund hierfür sei für viele Unternehmen, sich von jüngeren Mitarbeitern schneller und einfacher lösen zu können. Diese Vorgehensweise wird, sollte der EuGH den Anträgen vom 7. 7. 09 demnächst folgen, allerdings durch Unternehmen in Deutschland zu überdenken sein. HANS-PETER LÖW
Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Lovells LLP (Frankfurt)
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