Gesetz nachgebessert
Die rot-grüne Bundesregierung bessert das Gesetz zur Scheinselbständigkeit nach. So unumstritten der Bedarf nach einer gesetzlichen Regelung war, so kompliziert fiel die Gesetzesregelung zum 1. Januar dann aus. Union, FDP und die Wirtschaft kritisierten das Gesetz als zu bürokratisch und als Hemmschuh für Existenzgründer. Jetzt sollen Expertenempfehlungen zur Änderung des umstrittenen Gesetzes zur Scheinselbstständigkeit bis Ende des Jahres in Gesetzesform gegossen werden. Das geänderte Gesetz soll rückwirkend vom 1. Januar 1999 an greifen. Die Gesetzesnovelle nennt nun für Scheinselbständigkeit fünf Kriterien, von denen drei erfüllt sein müssen. Als Scheinselbständige gelten Personen, die von ihrem bisherigen Arbeitgeber entlassen wurden, nur um sie unter Umgehung der Sozialabgaben als Selbständige wieder zu beschäftigen. Zu den Kriterien gehört unter anderem das Fehlen unternehmerischen Handelns, weitgehende Übereinstimmung der angeblich selbstständigen Tätigkeit mit der vorher für einen Arbeitgeber ausgeübten und die dauerhafte Tätigkeit für nur einen Auftraggeber. Gerade im letzten Punkt werden die Bestimmungen nun weniger strikt gefasst, um zu berücksichtigen, dass Existenzgründer in der Anfangsphase ihres Unternehmens auf einen einzigen Auftraggeber angewiesen sein könnten. Die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit wird wieder weitgehend auf die Sozialversicherungen übertragen. Nur in Ausnahmefällen muss ein Selbstständiger noch selbst den Nachweis führen, kein Scheinunternehmer zu sein. Zudem werden die Bestimmungen gelockert, nach denen arbeitnehmerähnliche Selbstständige eine Altersvorsorge nachweisen müssen. Sie sollen sich unter anderem für drei Jahre von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können. Eine Befreiungsmöglichkeit ist auch gegeben, wenn andere Formen der Altersvorsorge vorhanden sind. MARTIN ROTHENBERG
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