Recht 10.08.2007, 19:29 Uhr

Erben will geplant sein  

Erbschaftssteuer und Pflichtanteile können den Erben schnell in Finanznöte bringen. Gut, wenn Erbschaften daher rechtzeitig geplant werden.

Nachfolgeregelungen werden häufig aufgeschoben. Wer denkt auch schon gerne über den eigenen Tod nach. Doch beim Übergang von Unternehmen, Immobilien oder sonstigem gebundenen Vermögen kann dies für den Erben tückisch sein. Je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Erbes kann die Erbschaftssteuer einen Großteil des Nachlasses ausmachen. Während Kinder 205 000 € steuerfrei erben können, macht der Freibetrag bei Nichtverwandten nur 5200 € aus. Der Steuersatz richtet sich nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des steuerpflichtigen Nachlasses und reicht dann von 7 % bis 50 %. Verfügt der Erbe nicht über ausreichend Liquidität für die Steuerzahlung oder den Ausgleich von Miterben, sind Notverkäufe von Vermögensbestandteilen unausweichlich – bis hin zu Firmenpleiten.

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Eine Möglichkeit, Erbschaften frühzeitig zu regeln, ist die „unechte“ Erbschaftssteuerversicherung. Sie wird von Lebensversicherern wie Allianz, HDI-Gerling und R+V angeboten. Andere Versicherer, wie zum Beispiel die Signal Iduna, widmen herkömmliche Risiko- oder Kapitallebensversicherungen auf den Todesfall eigens für diesen Zweck um. Bis 1973 konnte die Erbschaftssteuerversicherung steuersparend abgeschlossen werden. Dies ist nicht mehr möglich, weshalb bei der nun „unechten“ Variante die folgende Konstruktion gewählt wird: Der Erblasser ist die versicherte Person und der künftige Erbe der Versicherungsnehmer, der auch die Prämien zahlen muss. Ein solcher Vertrag kommt also nur zustande, wenn die Erbfolge vorher mit den Beteiligten bestimmt wurde. Erlasser und Erbe müssen die Police nämlich unterschreiben und der Erblasser sich gegebenenfalls einer Gesundheitsprüfung stellen. Stirbt der Erblasser, wird die Leistung fällig.

Diese Vertragskonstruktion hat den Vorteil, dass die Versicherungssumme nicht zur Erbmasse gehört denn der Eigentümer der Police ist der künftige Erbe. Somit fällt auch keine Erbschaftssteuer an. Einkommenssteuer wird bedingt fällig: Handelt es sich um eine Risikoversicherung ist die Auszahlung steuerfrei. Gleiches gilt für die Todesfall-Leistung einer Kapitallebensversicherung. Überschussleistungen unterliegen hingegen der Steuer.

Die Prämien muss der künftige Erbe zahlen, kann sie sich aber im Rahmen der Schenkungssteuerfreibeträge vom Erblasser auch steuerneutral erstatten lassen. Eltern können ihrem Kind beispielsweise alle zehn Jahre bis zu 205 000 € schenkungssteuerfrei zukommen lassen.

Die Versicherungsleistung ist nicht zweckgebunden. Der Erbe kann, muss sie aber nicht für die Aufwendungen, die mit dem Todesfall zu tun haben, einsetzen. Wie bei allen Versicherungslösungen gilt auch hier: Frühzeitig begonnen, kann man vom Zinseszinseffekt profitieren. Dies ist auch bei Risikoversicherungen der Fall. Sie sammeln zwar anders als Kapitallebensversicherungen kein Sparkapital an und erheben somit zunächst einmal weniger Prämie, erwirtschaften aber im Regelfall auch Überschüsse, weil die Prämien aus Vorsichtsgründen zu hoch kalkuliert werden. Diese Überschüsse werden verzinst und können sich im Ablauf zu einem erklecklichen Betrag addieren. Einer Beispielrechnung der R+V zufolge muss der künftige Erbe eines 1952 geborenen Mannes fünf Jahre lang jährlich 3286 € einbezahlen. Im Todesfall des Mannes erhielte der Erbe dann auf jeden Fall 21 450 €. Zu dieser garantierten Leistung, die ab dem ersten Beitrag gezahlt würde, kommen mögliche Überschussleistungen hinzu, die diese Garantieleistungen bis 2037 beispielsweise gut verdoppeln könnten, sofern die Kalkulation des Versicherers aufgeht. MONIKA LIER

Ein Beitrag von:

  • Monika Lier

    Monika Lier ist Diplom-Volkswirtin und freie Journalistin.

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