Arbeitsrecht 30.04.1999, 17:21 Uhr

BDI-Chef: „Ein Sargnagel für das Tarifkartell“

Mit dem Urteil zur Einhaltung tariflicher Regelungen hat das Bundesarbeitsgericht die Tarifparteien gespalten.

Ein Urteil mit Folgen für die Tarifpolitik in Deutschland: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Kassel hat in der vergangenen Woche einer Klage der IG Medien stattgegeben und dem Burda Verlag untersagt, vom Flächentarif abzuweichen. Damit können Gewerkschaften verhindern, daß Tarifverträge auf betrieblicher Ebene unterlaufen oder ausgehöhlt werden. (AZ 1 AZR 631/98).
Nach der geltenden Rechtsprechung könne sich eine Gewerkschaft gegen Eingriffe in die im Grundgesetz verankerte Koalitionsfreiheit wehren, von der die Tarifautonomie abgeleitet ist, erklärten die Richter. Ein solcher Eingriff in die Koalitionsfreiheit könne nicht nur in einer Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber liegen, sondern auch in Einzelverträgen zwischen Arbeitgeber und einzelnen Beschäftigten, wenn diese Regelungen auf Absprachen mit dem Betriebsrat basierten.
Dies war bei Burda Druck der Fall: Die Mitarbeiter stimmten individuell – zu 95 % – einer Verlängerung der Arbeitszeit mit nur teilweisem Lohnausgleich zu. Dafür wurde Kündigungsschutz gewährt – ausgehandelt zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat.
Der Vorsitzende der IG Medien, Detlef Hensche, begrüßte die Entscheidung als „wichtigen Erfolg zur Sicherung der Tarifautonomie und des Flächentarifvertrags. Burda-Sprecherin Verena Schröder konterte: „Die Entscheidung ist ein Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen im Ausland.“ Arbeitgebervertreter sagen zudem ein Ausscheiden vieler Unternehmen aus dem Arbeitgeberverband voraus. Damit rechnet auch BDI-Chef Hans-Olaf Henkel. Das Kasseler Urteil werde zum „Sargnagel für das Tarifkartell.“
Den Austritt aus dem Arbeitgeberverband plant der Lüdenscheider Automobilzulieferer Kostal. Er überlegt, aus dem Flächentarifvertrag zugunsten der Einführung eines Haustarifvertrages oder von Branchen-Tarifverträgen auszusteigen. Helmut Kostal, Chef des größten Lüdenscheider Unternehmens mit bundesweit rund 3100 Mitarbeitern, sagte, er denke über die Kündigung der Tarifmitgliedschaft bei Metall NRW nach. Keineswegs wolle er auch aus dem Arbeitgeberverband (AGV) der Metall- und Elektro-Industrie Lüdenscheid austreten, sagte Kostal, der Vorsitzender dieses Verbandes ist.
Als „massiven negativen Eingriff in unternehmerische Entscheidungen kritisierten die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) in Köln die Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts. Es müsse möglich sein, Arbeitsplätze zu sichern, statt höhere Löhne zu zahlen oder weniger zu arbeiten.
Nach der Entscheidung des BAG will die FDP einen Gesetzesentwurf zur Reform des Tarifvertragsrechts vorlegen. Das Gesetz solle betriebliche Regelungen für flexible Beschäftigungssysteme“ ermöglichen und eine „rückwirkende Geltung“ von Tarifverträgen nach einem Austritt aus dem Arbeitgeberverband ausschließen.
Gesamtmetall-Chef Werner Stumpfe kommentierte das Urteil nicht, weil kein Metallbetrieb betroffen sei. Daß Stellensicherung vor starrem Tarif gehen soll, haben die Metall-Arbeitgeber oft deutlich gemacht. Die Metall-Gewerkschaft verweist auf Öffnungsklausen, nach denen – wie bei KHD oder Babcock – Tarife abgesenkt werden können, wenn Gewerkschaft und Arbeitgeberverband dies beschließen. Die Verlagerung solcher Entscheidungen in die Betriebe lehnt die IG Metall ab.
Bislang hatten Gewerkschaften wenig Chancen, ihre Ansprüche als Tarifpartner vor Gericht durchzusetzen. Unklar war ihr Klagerecht bei Betriebsvereinbarungen, aber vor allem bei anderen Instrumenten, die die Tarifnorm verdrängen – wie „Regelungsabreden“, „Appelle“ oder „Bündnisse für Arbeit“. Der Unterschied zwischen den verschiedenen Begriffen: Während Betriebsvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gelten, wird der Inhalt der anderen Absprachen zwischen Betriebsrat und Unternehmen noch mit jedem einzelnen Arbeitnehmer vertraglich festgehalten.
Solche Regelungen werteten die BAG-Richter als Eingriff in die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften. Nach der Entscheidung dürfen die Gewerkschaften nun ihr Recht als Tarifpartei einklagen – in eigener Sache, nicht als Anwalt eines Arbeitnehmers. Hätte die Klage Erfolg, können sich die Arbeitnehmer über die tariflichen Leistungen freuen. Allerdings kann sich dieser Erfolg auch gegen die Beschäftigten richten, wenn Arbeitsplätze gefährdet sind.
MARTIN ROTHENBERG
BDI-Chef Hans-Olaf Henkel gibt dem „Tarifkartell“ keine Chancen mehr.

 

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