Arbeitsrecht 19.06.2009, 19:41 Uhr

Auflösungsvertrag: Augen auf!  

Abfindungen sollen einen Mitarbeiter dazu bewegen, einen Auflösungsvertrag zu unterschreiben. Doch Vorsicht, für Arbeitnehmer kann die Unterschrift böse Konsequenzen haben: Zum einen will der Staat davon einen gewichtigen Teil abhaben. Zum anderen sperrt der Staat wahrscheinlich das Arbeitslosengeld und damit auch die Krankenversicherung. VDI nachrichten, Ellwangen, 19. 6. 09, cha

Für Daniel K.* überschlugen sich die Ereignisse. „Bis vor Kurzem waren bei uns Überstunden die Regel, normale Arbeitszeiten eher die Ausnahme“, erinnert sich der Konstrukteur, der seit zehn Jahren bei einem Automobilzulieferer arbeitet. Dann mehrten sich die Nachrichten über den Absatzeinbruch bei den Fahrzeugherstellern und postwendend kündigte sein Arbeitgeber Kurzarbeit an. Damit schlug die gute Stimmung um und große Sorge um den Arbeitsplatz machte sich in der Firma breit. Dann kam, was kommen musste: Der Personalleiter bestellte K. zum Gespräch. Über seinen Vorgesetzten erfuhr der Konstrukteur vorher, dass ihm eine Abfindung angeboten werden sollte, wenn er einen Aufhebungsvertrag unterschreibt. Geld oder Arbeitsplatz? – vor dieser Frage stand er, wie jährlich Tausende Arbeitnehmer in Deutschland.

Eine Abfindung ist eine Zahlung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für den Verlust seines Arbeitsplatzes bekommt. Dass der Mitarbeiter darauf einen Anspruch hat, ist allerdings ein Märchen. „Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung“, stellt Dr. Sandra Flämig unmissverständlich klar. Mit Abfindungen wollen Arbeitgeber Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht aus dem Weg gehen, vor allem wenn die Kündigung auf wackeligen Beinen steht, weiß die Fachanwältin für Arbeitsrecht mit eigener Kanzlei in Stuttgart. „Wenn ein Unternehmen einen Mitarbeiter loswerden will, es aber keinen Grund gibt, der die Kündigung rechtfertigt, bietet er ihm eine Abfindung an“, ist ihre Erfahrung. Die meisten juristischen Kündigungsschutzstreitigkeiten enden mit der Bezahlung einer Abfindung. Denn auch vor Gericht sind Abfindungen gängige Praxis, um weiteren Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen. Flämig geht es in erster Linie darum, den Arbeitsplatz zu erhalten und weniger darum, die Abfindung zu kassieren. Das hat gute Gründe – vor allem finanzielle.

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K. wurde tatsächlich eine Abfindung angeboten. 10 000 € sollte er erhalten, wenn er den Aufhebungsvertrag unterschreibt. Doch davon kassiert der Staat einen beachtlichen Teil, wie Berechnungen von Datev zeigen. Das Unternehmen ist spezialisiert auf Softwareprogramme für die Steuerberatung. Im Fall des 30-jährigen Konstrukteurs, der zuletzt ein Jahresbruttogehalt von 35 000 € und keine weiteren Einkünfte hatte, bleiben von seiner Abfindung rund 6650 € übrig. Der Rest geht an das Finanzamt. Sein Kollege, ein 50-jähriger Verheirateter mit zwei Kindern und einem Jahresbruttogehalt von 65 000 € müsste von einer 20 000-€-Abfindung rund 7000 € an das Finanzamt abführen. „Weil Abfindungen voll versteuert werden, rate ich dringend dazu, genau zu rechnen, bevor man den Auflösungsvertrag unterschreibt“, so die Fachanwältin, „zumal sich die voreilige Vertragsunterzeichnung auch auf das Arbeitslosengeld auswirkt.“

Denn, wer selbst daran schuld ist, dass das Arbeitsverhältnis endet, muss mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen rechnen. Dazu gehört auch ein Aufhebungsvertrag. Während dieser Zeit gibt es kein Arbeitslosengeld, zudem wird die Dauer der Anspruchsberechtigung um die Sperrzeit verkürzt und die Betroffenen sind nicht krankenversichert. Um keine weiteren Sanktionen zu erleiden, müssen selbst bei einem Aufhebungsvertrag Kündigungsfristen eingehalten werden. Ist das nicht der Fall, wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Weil die Gesetzeslage kompliziert ist, raten Experten Beschäftigten, denen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, sich nicht nur bei einem Anwalt zu informieren, sondern auch, beim Arbeitsamt vorzusprechen.

Die angebotenen 10 000 € waren K. zu wenig. Für diese Summe unterschrieb er nicht, sondern ließ es darauf ankommen, dass ihm sein Arbeitgeber kündigt. Der blaue Brief lag dann bereits zwei Wochen später im Briefkasten. ¿Betriebsbedingte Kündigung“, stand im Betreff. Doch eine solche muss nach sozialen Kriterien erfolgen. Die Anwältin erkannte hier einen Verstoß und so trafen sich K. und der Personalchef vor dem Arbeitsgericht. Die Parteien einigten sich schließlich gütlich und vereinbarten eine Abfindung in Höhe von 9000 €. Dass diese Summe ähnlich der vom Arbeitgeber angebotenen ist, lässt sich aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichts ableiten. Diese Faustformel über Abfindungen besagt: pro Beschäftigungsjahr gibt es ein halbes Gehalt. Die 9000 € muss K. zwar auch versteuern, doch wird die Abfindung weder auf das Arbeitslosengeld angerechnet, noch fällt er unter eine Sperrfrist, weil er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht selbst verschuldet hat. PETER ILG

* Name von der Redaktion geändert

 

Ein Beitrag von:

  • Peter Ilg

    Peter Ilg ist freier Journalist und verfasst Texte über Arbeitsmarkt und Berufe, Mobilität und Fahrberichte, Wirtschaft und Märkte.

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