Ab September Scheidung nach neuen Regeln
Ab September ändert sich bei Scheidungen der Versorgungsausgleich. Das neue Recht soll für mehr Gerechtigkeit sorgen, außerdem auch für mehr Freiheit. Denn Ehepartner können ihre Ansprüche per Vertrag individuell regeln. VDI nachrichten, Düsseldorf, 24. 7. 09, elb
Wenn eine Ehe in die Brüche geht, stehen viele Paare vor einem Scherbenhaufen. Wer bekommt das Haus, wer das Auto, wer das Sparbuch? Nicht nur um Kinder und lieb gewonnene Haustiere, auch um materielle Güter werden verzweifelte Rosenkriege geführt. Der oftmals größte Posten rutscht leicht aus dem Blickfeld: die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche. „Dabei gibt es dann erhebliche Nachteile, die bislang fast immer die Frauen treffen“, betont Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Auch bereits geschiedene Frauen würden sich vielfach mit zu niedrigen Renten zufrieden geben, weil ihre Scheidungen lange zurückliegen und sie ihre wirklichen Ansprüche gar nicht kennen. Damit soll nun Schluss sein. Am 1. September tritt ein Gesetz in Kraft, das den Versorgungsausgleich bei Scheidungen neu regelt und für mehr Gerechtigkeit sorgen soll. „Jeder bekommt dann von allem die Hälfte“, so Zypries.
Nach dem derzeit geltenden Recht werden sämtliche während der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte zusammengezählt und über die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen. Die Hauptlast liegt bei den Familiengerichten. Steht eine Scheidung an, fordern die Gerichte entsprechende Daten bei den Versorgungsträgern, etwa der gesetzlichen Rentenversicherung, privaten Lebensversicherern oder Arbeitgebern an, zählen die einzelnen Anrechte zusammen und machen einen Ausgleichsvorschlag, den die gesetzliche Rentenversicherung schließlich umsetzt.
Bei diesen Berechnungen werden regelmäßig Fehler gemacht. Denn um die verschiedenen Rentenansprüche addieren und ausgleichen zu können, müssen sie vergleichbar gemacht werden. Das ist aber kaum möglich, ein Lebensversicherer rechnet beispielsweise ganz anders in die Zukunft als die gesetzliche Rentenversicherung.
Auf der Hand liegt daher, dass die Rechenergebnisse in der Praxis fast regelmäßig zu falschen Prognosen führen. Diese Fehler werden meist nicht korrigiert. Nur wenige Benachteiligte ziehen Jahrzehnte nach der Scheidung vor Gericht, um eventuelle Benachteiligungen einzuklagen. Ein zusätzliches Problem des alten Versorgungsausgleichs: das Umrechnungs- und Ausgleichssystem ist nach ständigen Überarbeitungen und Neufassungen derart kompliziert geworden, dass es selbst Experten nicht mehr verstehen.
Ab September wird jede Scheidung in Deutschland, rund 190 000 Fälle pro Jahr, nach dem neuen Recht behandelt. Die Versorgungsanrechte sollen nicht mehr aufaddiert und über die gesetzliche Rentenversicherung verrechnet, sondern bei den jeweiligen Versorgungsträgern direkt ausgeglichen und bei der Scheidung endgültig festgelegt werden. „Jedes Rentenanrecht wird wie mit der Axt geteilt“, erklärt Henriette Meissner, Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH.
Angenommen, ein Ehemann hat während der Ehe eine Anwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung (rund 800 € Rente im Monat) erworben und eine betriebliche Altersversorgung mit einem Kapitalwert von 20 000 € angespart. Lässt sich das Paar scheiden, erhält die Ex-Frau eine Rentenanwartschaft von 15 Entgeltpunkten oder 400 € Monatsrente bei der gesetzlichen Rentenversicherung und einen Anspruch auf 10 000 € gegen die betriebliche Versorgungskasse ihres Mannes. Der Arbeitgeber des Mannes muss also für die geschiedene Ehefrau seines Mitarbeiters ein eigenes Betriebsrentenkonto einrichten. Auf Wunsch der Frau kann der Unternehmer die 10 000 € auch in eine andere externe Altersversorgung, etwa eine Riesterrente, einzahlen. Die Ansprüche des Mannes werden entsprechend gekürzt. Dies gilt auch für eventuell in den Rentenansprüchen enthaltene Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversicherungen. Auch diese Anrechte müssen gerecht zwischen den Ex-Eheleuten aufgeteilt werden. So kann es passieren, dass eine geschiedene Ehefrau eine zusätzliche Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Gesundheitsprüfung erhält, die des Mannes schrumpft dagegen um die Hälfte.
Ausnahmen von dieser so genannten Halbteilung sind kurze Ehen von unter drei Jahren inklusive Trennungsjahr und kleine Ausgleichswerte von nicht mehr als 25 € Monatsrente. Hat die Ehefrau beispielsweise kurz vor der Scheidung begonnen, eine Riesterrente anzusparen und während der Ehe ein Sparkapital von 500 € aufgebaut, müssen die anteiligen 250 € nicht auf ein eigenes Riesterkonto des Ex-Mannes übertragen werden.
Um Streitereien vor Gericht zu vermeiden, sieht das neue Gesetz freiere Vereinbarungen zwischen den Eheleuten vor als heute. Zwar können Paare auch heute per Vertrag festlegen, wie die beiderseitige Altersvorsorge nach einer Scheidung geregelt sein soll. Diese Vereinbarungen müssen jedoch vom Familiengericht genehmigt werden und sind unwirksam, wenn die Ehe innerhalb von einem Jahr nach Vertragsschluss geschieden wird. Beide Einschränkungen entfallen künftig. Allerdings sollen die Gerichte weiterhin prüfen, ob der Ehevertrag keine groben Benachteiligungen zulasten eines der Partner enthält.
Wer über eine Scheidung nachdenkt, sollte in Zukunft noch genauer prüfen, ob und wann dieser Schritt sinnvoll ist. Um eine heillose Zersplitterung der Vorsorgeverträge zu vermeiden, empfiehlt sich in jedem Fall ein gut durchdachter Ehevertrag. Auch kann das neue Recht zu ganz erheblichen Nachteilen führen, wenn einer der geschiedenen Partner kurz nach der Scheidung stirbt. In diesem Fall werden die Rentenansprüche des Verstorbenen nicht wie bisher automatisch auf den Vertrag des überlebenden Partners überschrieben, sondern verbleiben beim jeweiligen Versorgungsträger.
Ein Mann, der während seiner Ehe beispielsweise eine Betriebsrente mit einer Kapitalsumme von 50 000 € angespart hat und bei der Scheidung die Hälfte davon an seine geschiedene Frau abtreten muss, verliert die 25 000 € nach dem neuen Recht endgültig, auch wenn die Exfrau kurz darauf ums Leben kommt. „Wer heiratet und sich nicht darum kümmert, was bei einer Scheidung ist, handelt grob fahrlässig“, so das Urteil der Vorsorgeexpertin Meissner.
ELKE DOLLE-HELMS
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