Schmiergeld ist für Ingenieure tabu und kann zur Kündigung führen
Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, dass Schmiergeld von Ingenieuren weder gezahlt noch angenommen werden darf – selbst wenn sie im vermeintlichen Interesse des Unternehmens handeln. Die Konsequenzen müssen sie selbst tragen, auch Auslagen werden natürlich nicht erstattet.

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In Zeiten von Compliance-Regelungen und Bekenntnissen zu lauterem Verhalten in der Wirtschaft gewinnt zunehmend auch die Gewährung oder das Fordern von Schmiergeld für Ingenieure an Bedeutung im Rahmen arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen. Schmiergelder sind Vorteile, die ein Arbeitnehmer oder ein Vertreter eines Unternehmens als Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, damit er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt.
Eine auf eine Schmiergeldzahlung gerichtete Vereinbarung ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig. Aus einer derartigen Vereinbarung hat daher der den Vorteil fordernde Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gewährung des Schmiergeldes. Ebenso wenig kann ein Ingenieur, der im Interesse des Unternehmens Schmiergeld gewährt hat, vom Unternehmen verlangen, dass die verauslagten Beträge erstattet werden.
Annahme von Schmiergeld kann bei Ingenieuren zur Kündigung führen
In der arbeitsrechtlichen Praxis taucht die Problematik regelmäßig in Kündigungsrechtsstreitigkeiten entweder wegen Annahme von Schmiergeld eines Ingenieurs oder wegen Schmiergeldgewährung auf. Allgemeiner Auffassung nach rechtfertigt die Entgegennahme von Schmiergeldern den Ausspruch einer ordentlichen und in besonders schwerwiegenden Fällen auch einer außerordentlichen Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung.
Keine Schmiergeldannahme liegt allerdings in der Akzeptanz kleinerer Geschenke im Rahmen des sozial Üblichen, bei denen erkennbar ist, dass sie nicht zum Zwecke der unlauteren Bevorzugung im Rechtsverkehr gewährt werden, etwa Werbegeschenke, Weihnachts- oder Neujahrsgeschenke und geringwertige Aufmerksamkeiten. Die Grenze zur verbotenen Annahme von Schmiergeld ist allerdings fließend, daraus resultierende Risiken trägt letztlich der Ingenieur, sodass im Zweifel stets die Entscheidung der Arbeitgeberin vor Annahme von Geschenken herbeizuführen ist.
Der finanzielle Schaden ist beim Schmiergeld für Ingenieure nicht relevant
Ebenfalls kündigungsrelevant ist die Schmiergeldgewährung durch Arbeitnehmer. Die Motivationslage insoweit kann vielfältig sein. Nicht selten hängt die Vergütung eines Arbeitnehmers von den von ihm vermittelten Umsätzen ab. Denkbar ist deshalb, dass er sich eine Provision dadurch zu sichern versucht, dass er aus eigenen Mitteln Schmiergelder gewährt. Möglich ist auch, dass eine Schmiergeldgewährung unter Nutzung von schwarzen Kassen des Arbeitgebers erfolgt. In beiden Ausprägungen kann die Gewährung von Schmiergeld eine Kündigung des Ingenieurs rechtfertigen, weil sie den Arbeitgeber der Gefahr aussetzt, dass sein geschäftlicher Ruf gefährdet wird.
Ob ein finanzieller Schaden durch das Schmiergeld des Ingenieurs entstanden ist, ist für die Möglichkeit zur Kündigung ohne Bedeutung. Der Arbeitnehmer muss im Übrigen von ihm empfangene Schmiergelder auf Verlangen an den Arbeitgeber herausgeben. Er hat sie erlangt letztlich in Führung der Geschäfte des Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber steht deshalb ein Erstattungsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu.
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