Was bedeutet Verschwiegenheit?
In einem mir vorgelegten Arbeitsvertrag steht unter der Rubrik „Verschwiegenheit“:
„Die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit erworbenen speziellen Kenntnisse und Erfahrungen sowie alle sonstigen ihrer Natur nach vertraulichen Betriebs- und Geschäftsvorgänge werden Sie deren Charakter entsprechend behandeln, nur im Sinne des Unternehmens verwenden und nicht unbefugt anderen mitteilen.
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen fort.
Gemäß Bundesdatenschutzgesetz ist es allen Mitarbeitern untersagt, personenbezogene Daten … unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen.“
Bedeutet dies, dass ich nach dem Ausscheiden aus der Firma keine andere Tätigkeit ausüben darf, die mit meinem früheren Job etwas zu tun hat?
Antwort:
Diese Passagen beinhalten kein Verbot irgendeiner Tätigkeit bei irgendeinem anderen Unternehmen. So etwas geht nur mit einer Wettbewerbsklausel im Vertrag, die lautet anders und die muss auch immer eine Frist und eine Entschädigung („Karenzentschädigung“) enthalten.
Sie aber dürfen – z. B. als Entwicklungsingenieur – gemäß dieser Verschwiegenheitsverpflichtung Ihr erworbenes Entwicklungs-Know-how später anderswo nutzen. Sie dürfen jedoch z. B. späteren Arbeitgebern keine konkreten Details aus dem Geschäftsbetrieb dieses Unternehmens liefern und schon gar keine mitgenommenen Unterlagen dort abliefern. Beispiele: Entwicklungsbudgets, Stückzahlen, Stückkosten, Projekte, geplante neue Produkte, konkrete Umsätze pro Kunde, Zeichnungen, Organigramme, Arbeitsablaufbeschreibungen. Mit Sicherheit gibt es dazu konkrete Gerichtsentscheidungen, fragen Sie im Zweifelsfall einen Anwalt.
In der Praxis muss Ihnen ein Verstoß ja erst einmal bewiesen werden, dann muss der geschädigte Arbeitgeber das Delikt verfolgen. Man hört sehr selten von ernsthaften Problemen, die Mitarbeiter hierdurch bekommen haben (sieht man von einem „Paradefall“ einmal ab, der sich auf Vorstandsebene abgespielt hat und in aller Munde war).
Frage-Nr.: 2149
Nummer der VDI nachrichten Ausgabe: 32
Datum der VDI nachrichten Ausgabe: 2007-08-10