Zum E-Paper
Haftung 20.05.2026, 16:30 Uhr

Mängel am Bau: Wann haftet der Planer?

Wofür wurde ein Auftrag erteilt? Was ist das vereinbarte Leistungssoll? Ob Planende für Baumängel haften müssen hängt maßgeblich davon ab, ob Planungsziele im Vorfeld detailiert festgehalten wurden.

Richterhammer neben Bauarbeiterhelm

Ob Planende für Fehler oder Pflichtverletzungen haftbar sind, hängt maßgeblich von den definierten Planungszielen ab.

Foto: Smarterpix/ burdun

Ein Fall aus der Praxis: Der Kläger nimmt den beklagten Architekten wegen Planungs- und Baumängeln in Anspruch. Der Architekt habe die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss eines in Hanglage zu errichtenden Gebäudes in der Genehmigungsplanung fehlerhaft angegeben. Dadurch habe der Eingang in das Gebäude im 2. Obergeschoss nicht barrierefrei errichtet werden können. Die Garage sei nur durch eine Anhebung der Straße, die weitere Kosten erfordere, überhaupt zu nutzen. Im übrigen habe der Planer die fehlerhaft zu hohe Gründung auch nicht im Rahmen der Objektüberwachung bemerkt. Das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 26. 5. 2025 – 12 U 140/24) hat die Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.

Barrierefreiheit war nicht vereinbart

Das Gericht stellt fest, dass die fehlerhafte Eintragung der Höhe in der Genehmigungsplanung nicht schadensursächlich gewesen sei. In der Ausführungsplanung fand sich diese fehlerhafte Angabe nicht wieder. Dort war aber zutreffend ein „Normalnull“ für die Gründung angegeben. Diese Angabe sei für den ausführenden Unternehmer maßgeblich gewesen, da die Oberkante des Fertigfußbodens bei Ausführung der Bodenplatte ohnehin noch nicht feststellbar gewesen sei. Es liege daher offenbar ein Fehler der Einmessung des Objekts im Rahmen der Ausführung beziehungsweise ein Ausführungsmangel vor.

Allerdings wäre auch bei zutreffender Ausführung ein barrierefreier Zugang nicht erreicht worden. Die fehlerhafte Planung des Beklagten habe zu einer höheren Lage des Eingangs geführt und das Erfordernis begründet, die Straße anzuheben. Das Gericht kann aber eine Vereinbarung, dass das Objekt in jeder Hinsicht barrierefrei ausgeführt werden solle, nicht feststellen. In der Beweispflicht ist der Auftraggeber.

Bauherr bestimmt die Planungsziele

Der planende Architekt schuldet, so das Gericht, – mangels anderweitiger Vereinbarung – lediglich unter Zugrundelegung der Planungsziele des Bauherrn eine zur Ausführung geeignete Planung. Unstreitig wünschte die Klägerin eine maximal mögliche Raumhöhe. Der Beklagte setzte dieses Planungsziel um, indem er entsprechende Geschosshöhen plante; dass dies auch eine Anhebung der Straße (und damit zusätzliche Kosten) bedingte, führt jedenfalls unter den konkreten Umständen (repräsentatives mehrstöckiges, in den Hang gebautes Gebäude mit Seezugang, Fahrstuhl, großer Terrassen und Pool) nicht zu einer mangelhaften Leistung des Beklagten.

Es kommt hinzu, dass beides – die Eingangssituation und das Erfordernis der Anhebung der Straße – aus der Genehmigungsplanung ersichtlich war. Der Genehmigungsplanung hat der Kläger zugestimmt. Die geplanten Raumhöhen sowie das Erfordernis der Straßenanhebung seien spätestens damit zur geschuldeten Beschaffenheit der Planungsleistung geworden: Mit der Zustimmung des Auftraggebers zur Entwurfsplanung oder Genehmigungsplanung erfolge eine wesentliche Konkretisierung der Planungsziele. Auch einen Überwachungsmangel kann das Gericht nicht feststellen.

Gericht: Beweislast liegt beim Auftraggeber

Hier scheitert der Kläger schon daran, dass er eine entsprechende Beauftragung nicht nachweisen kann. Das Gericht stellt den Grundsatz heraus, dass es ohne Hinzutreten konkreter Umstände keine Vermutung dafür gibt, dass ein Gesamtauftrag, also ein Auftrag über sämtliche Grundleistungen aller Leistungsphasen, zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Das gilt auch für die Frage, ob alle Grundleistungen einer Leistungsphase beauftragt worden seien. Nicht der Planende müsse beweisen, dass einzelne Grundleistungen aus dem Leistungsbild herausgenommen worden seien, sondern der Auftraggeber müsse beweisen, dass sämtliche (beziehungsweise die streitgegenständlichen) Leistungen des Leistungsbildes beauftragt worden seien. Unstreitig war der Beklagte mit einer (allerdings eingeschränkten) Rechnungsprüfung beauftragt.

Ansonsten behauptet der Beklagte, er sei nur auf Zuruf des Klägers von Zeit zu Zeit auf die Baustelle gekommen, wenn es Probleme mit Handwerkern gegeben habe. Der Beklagte hat in der Schlussrechnung die Leistungsphase 8 auch nur mit zwei Prozent abgerechnet.

Auftrag umfasst nicht alle Leistungsphasen

Da weder ein Angebot noch ein schriftlicher Vertrag vorgelegt wurden, konnte das Gericht eine Beauftragung auch mit der Überwachung der ausführenden Unternehmer auf Übereinstimmung der Leistungen mit dem Vertrag, den öffentlich-rechtlichen Vorgaben und den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht feststellen. Allerdings legte der Kläger ein Foto vor, auf dem der Beklagte mit einem Zollstock in der Hand im Gespräch mit einem Handwerker zu sehen ist, dem gegenüber er Ausführungen tätigt. Auch das genügt dem Gericht nicht als Beleg für eine umfassende Beauftragung mit der Bauüberwachung. Insbesondere könne aus dem Foto nicht abgeleitet werde, dass der Beklagte damit beauftragt gewesen sei, die Höheneinstellung des Objekts zu überprüfen, was im Übrigen mit einem Zollstock auch gar nicht möglich gewesen sei.

Hier lag der in der Praxis eher seltene Fall vor, dass der Auftragnehmer behauptete, mit bestimmten Leistungen nicht beauftragt worden zu sein. Wenn der Planende sein Honorar geltend machen will und der Auftraggeber eine Beauftragung bestreitet, liegt die Beweislast dafür, dass die abgerechneten Leistungen auch beauftragt waren, beim Planenden.

Von Dr. Reinhard Voppel, Rechtsanwaltskanzlei Osenbrück, Bubert, Kirsten, Voppel, Köln
Tags: