Was zum Gebäudemodernisierungsgesetz bereits bekannt ist
Ursprünglich sollte im Februar bereits Klarheit herrschen, doch die Parteien sind sich noch immer uneinig über die Ausgestaltung des Gebäudemodernisierungsgesetzes. Einige Eckpunkte scheinen aber festzustehen.
Fossile Wärmeerzeuger adé: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) will unter anderem die Einführung von Wärmepumpen im Bestand unterstützen.
Foto: Smarterpix / Goodluz
Mit der dritten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) soll das Regelwerk einen neuen Namen erhalten: Aus GEG wird GMG, das Gebäudemodernisierungsgesetz. Nach Koalitionsbeschluss sollten dafür bereits seit Januar die wesentlichen Eckpunkte vorliegen, doch die Regierung verfehlt ihren Zeitplan. Man streitet darüber, ob der Fokus weiterhin stark auf Wärmepumpen liegen soll oder ob andere Technologien (Wasserstoff, Gasheizungen) Gleichberechtigung erhalten.
Ein weiterer Konfliktpunkt ist die 65-Prozent-Regel. Sie schreibt vor, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Für Neubauten gilt diese Vorgabe bereits, ab Mitte 2026 sollen auch Bestandsgebäude in Großstädten mit einem Anteil grüner Energie heizen. Die Union interpretiert die im Koalitionsvertrag vereinbarte „Abschaffung des Heizungsgesetzes“ als Streichung dieser Regel. Die SPD hingegen will an der Vorgabe festhalten.
Keine Austauschpflicht für funkionierende fossile Heizungen
Folgendes dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit das GMG bestimmen: Die bisherige pauschale Anrechnung von selbst erzeugtem erneuerbarem Strom auf den Primärenergiebedarf entfällt. Stattdessen wird ein Entwurf eine monatsweise Gegenüberstellung von Stromertrag und Bedarf vorsehen. Diese Methode soll die tatsächliche Energiebilanz eines Gebäudes realistischer abbilden und den Einsatz erneuerbarer Energien effizienter steuern.
Eine Austauschpflicht für funktionierende fossile Heizungen ist derzeit nicht geplant. Funktionierende Gas- oder Ölheizungen dürfen bis Ende 2045 weiterbetrieben werden. Der zulässige Primärenergiebedarf von Neubauten wird auf 55 % des Referenzgebäudes gesenkt.
Zudem ist im Gespräch, Mietende zukünftig an Modernisierungskosten zu beteiligen: Der Einbau von klimafreundlichen Heizungen kann demnach unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Mieterhöhung von 10 % der Modernisierungskosten führen.
Geschwindigkeitsbonus zukünftig auch für fremdgenutzte Immobilien?
Ein staatlicher Geschwindigkeitsbonus soll den Umstieg auf erneuerbare Heizungen wie bisher bis 2028 fördern. Der derzeit erhältliche GEG-Geschwindigkeitsbonus („Klima-Speed-Bonus“) beträgt 20 % der förderfähigen Kosten für den Heizungstausch bis Ende 2028. Er gilt jedoch nur für selbstnutzende Eigentümer, die ihre funktionierende Gas- (mindestens 20 Jahre alt), Öl-, Kohle-, Holzpellet- oder Nachtspeicherheizung gegen eine neue, klimafreundliche Heizung austauschen. Ab 2029 sinkt der Bonus schrittweise.
Ob die 20 % Bestand behalten werden, ist momentan nicht abzusehen. Der Bonus ist nicht direkt im Gebäudeenergiegesetz verankert, sondern Teil der Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Da das GMG Sanierungen beschleunigen und erhöhen will, ist nicht auszuschließen, dass in der Novelle die Einschränkung „eigene Wohnung“ entfällt.
Die Neufassung der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) könnte weitere Änderungen des GEG zum GMG mit sich bringen, um den Gebäudebestand bis 2050 klimaneutral zu gestalten.




