Datenschutz bei digitaler Kommunikation 23.05.2014, 15:40 Uhr

WhatsApp-User verschenken Nutzungsrechte an ihren Bildern

Deutsche Datenschützer sind in Aufruhr: Wenn der Betreiber des Smartphone-Messenger–Dienstes WhatsApp will, darf er jedes über den Dienst verschickte Foto nutzen oder sogar verkaufen – so steht es jedenfalls in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ob die entsprechende Passage nach deutschem Recht tatsächlich gültig ist, ist derzeit strittig. 

Ja, WhatsApp kann auf Ihre Nachrichten zugreifen und sie anderen zugänglich machen. Ja, WhatsApp lässt sich die Rechte einräumen, Ihre Bilder zu posten und gegebenenfalls weiterzuverwenden. Ja, WhatsApp darf auf Ihre Kontaktliste und die dort gespeicherten Telefonnummern zugreifen – sogar auf Ihre eigene. Alledem haben Sie zugestimmt, als sie Ihr Häkchen bei „Ich habe die AGBs gelesen und stimme ihnen zu“ gesetzt haben. Ach, Sie haben die AGBs nicht gelesen, weil Sie in Eile waren? Na dann: selbst schuld.

User können laut AGBs kein Honorar fordern

Naja, ganz so einfach ist es dann doch nicht. Derzeit werden Stimmen laut, die sich gegen diese Praxis des Smartphone-Messengers, der vor kurzem von Facebook aufgekauft wurde wehren. Vor allem der Umstand, dass sich WhatsApp unter Punkt 5.B.ii seiner AGBs das Recht nimmt, gepostete Bilder auf sämtlichen Medienkanälen weiterzuverbreiten und sogar weiterzuveräußern, stößt so manchem übel auf. Das Urheberrecht bleibt dabei natürlich unberührt, auch hat der Postende weiterhin das Nutzungsrecht – allerdings nicht mehr das alleinige. Sollte er sein „mal eben schnell gepostetes“ Urlaubsbild irgendwann einmal als Teil einer Werbekampagne irgendwo auf einem Plakat, in einer Zeitschrift oder im Internet wiederfinden, kann er den AGBs zufolge weder Schadensersatz noch Honorar von WhatsApp fordern, geschweige denn gegen die Verwendung klagen – schließlich hat er zugestimmt. Umgekehrt wird ein Schuh draus: Hat der Nutzer ein urheberrechtlich geschützes Bild unberechtigt gepostet, steht er sogar für die Verwendung durch WhatsApp gerade: Schließlich hatte er nicht das Recht, die Nutzungsrechte weiterzugeben.

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Plakatgroße Verwendung von Bildern ist eher unwahrscheinlich

Ob WhatsApp das Recht, die Bilder und andere Inhalte für Werbekampagnen zu verwenden oder zu verkaufen, auch tatsächlich nutzt, sei dahingestellt. Dass ein Bild in Plakatgröße als Werbemotiv erscheint, dürfte sehr unwahrscheinlich sein: schon wegen der zu geringen Auflösung.

Der Verwendung dieses Bildes auf der WhatsApp-Presseseite hat hat der Versender der Nachricht laut AGBs zugestimmt.

Der Verwendung dieses Bildes auf der WhatsApp-Presseseite hat hat der Versender der Nachricht laut AGBs zugestimmt.

Quelle: WhatsApp

Außerdem braucht ein Messenger-Dienst natürlich das Recht, ein Foto posten und anderen zugänglich machen zu dürfen, um überhaupt arbeiten zu können. Schließlich ist das der Sinn eines solchen Dienstes. Dazu gehört auch der Zugriff auf Kontaktlisten und Telefonnummern – wohin sollten Nachrichten denn sonst gehen? Aus Sicht von WhatsApp ist es in diesem Zusammenhang nur logisch, die für den Betrieb unbedingt notwendige Rechteeinräumung durch die Nutzer auch gleich so umfassend wie möglich zu gestalten: Der Dienst will sich durch die Klausel so weit wie möglich absichern, um nicht bei jeder Anpassung und jeder Idee zu einer Illustration jedes Bild einzeln anfragen zu müssen. Kurz: um ein für allemal Ruhe zu haben.

Klagen könnten trotzdem Erfolg haben

Allerdings – und hier hat WhatsApp nach deutschem Recht vielleicht tatsächlich ein Problem – ist die umfassende Rechteabtretung zwar Teil der AGBs, die werden jedoch auf Englisch angezeigt. Damit hat der Kunde möglicherweise keine Chance, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Bedingungen Kenntnis zu erlangen. Das aber verlangt Paragraf 305 BGB. Dabei spielt es dann auch keine Rolle, dass WhatsApp in der betreffenden Passage unter Punkt 5.B.ii sehr deutlich wird: Verhandlungssprache in Deutschland ist nun einmal Deutsch.

Mit einem ähnlichen Umstand hat bereits der große Bruder Facebook, zu dem WhatsApp ja gehört, Ärger. Hier bemängelten die Richter, dass die Rechteabtretung in schwer verständlicher Fachsprache aufgeführt sei. Somit sei die Klausel unwirksam: Nach Paragraf 307, Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB, müssen Rechte und Pflichten des Vertragspartners in den AGBs klar, einfach und präzise dargestellt werden. Klagen gegen die Verwendung und Weiterveräußerung von geposteten Bildern durch WhatsApp könnten also durchaus erfolgreich sein – so schätzen jedenfalls Verbraucherschützer die Lage ein.

 

Ein Beitrag von:

  • Judith Bexten

    Judith Bexten ist freie Journalistin. Ihre Schwerpunkte liegen in den Bereichen Technik, Logistik und Diversity.

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