EuGH-Urteil zum Urheberrecht 14.02.2014, 13:12 Uhr

Fremde Online-Artikel dürfen weiter verlinkt werden

Ein Link zu einem Zeitungsartikel verstößt nicht gegen das Urheberrecht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt entschieden. Einzige Voraussetzung: Der Text muss frei zugänglich sein.

Es ist legal, auf Artikel zu verlinken, die ohnehin öffentlich zugänglich sind, urteilte der Europäische Gerichtshof. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen sich zukünftig an diese Definition des Begriffs "öffentliche Wiedergabe" halten, damit innerhalb der EU keine rechtlichen Unterschiede entstehen.  

Es ist legal, auf Artikel zu verlinken, die ohnehin öffentlich zugänglich sind, urteilte der Europäische Gerichtshof. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen sich zukünftig an diese Definition des Begriffs "öffentliche Wiedergabe" halten, damit innerhalb der EU keine rechtlichen Unterschiede entstehen.  

Foto: Europäischer Gerichtshof

Das oberste schwedische Rechtsmittelgericht Svea Hovrätt hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine EG-Richtlinie aus dem Jahr 2001 zur Überprüfung vorgelegt, die nach Ansicht der schwedischen Richter nicht eindeutig war. Geklagt hatte ein schwedischer Journalist gegen den kostenpflichtigen Medienbeobachtungsdienst Retriever Sverige. Der hatte auf seine Artikel bei der Tageszeitung Göteborgs-Posten verlinkt. Nach Ansicht des Journalisten hätte er dafür seine ausdrückliche Erlaubnis benötigt.

Top Stellenangebote

Zur Jobbörse
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Planungsingenieur (w/m/d) Straßenbau Die Autobahn GmbH des Bundes
ESG Elektroniksystem- und Logistik-GmbH-Firmenlogo
Softwareentwickler und Softwaretester im Bereich virtuelle Simulation (gn) ESG Elektroniksystem- und Logistik-GmbH
Fürstenfeldbruck Zum Job 
Max-Planck-Institut für Kernphysik-Firmenlogo
Ingenieur (m/w/d) als Leitung der Betriebstechnik Max-Planck-Institut für Kernphysik
Heidelberg Zum Job 
ESG Elektroniksystem- und Logistik-GmbH-Firmenlogo
Senior Softwareentwickler Missionsautomatisierung für FCAS (gn) ESG Elektroniksystem- und Logistik-GmbH
Berlin, Fürstenfeldbruck, Koblenz Zum Job 
ESG Elektroniksystem- und Logistik-GmbH-Firmenlogo
Expert Systems Engineering Drohnenabwehr (gn) ESG Elektroniksystem- und Logistik-GmbH
Fürstenfeldbruck Zum Job 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG-Firmenlogo
Ingenieur*in Betriebsleiterbüro (m/w/d) Kölner Verkehrs-Betriebe AG
Schwermetall Halbzeugwerk GmbH & Co. KG-Firmenlogo
Automatisierungstechniker (m/w/d) Schwermetall Halbzeugwerk GmbH & Co. KG
Stolberg Zum Job 
GDMcom-Firmenlogo
Teamleiter Automation (m/w/d) GDMcom
Leipzig Zum Job 
STC Germany GmbH-Firmenlogo
Ingenieur/Techniker vorzugsweise für Hochfrequenztechnik (m/w/d) STC Germany GmbH
Frontenhausen Zum Job 
GDMcom-Firmenlogo
Sachbearbeiter für Verwaltung von Liegenschaften und Dienstbarkeiten (w/m/d) GDMcom
Leipzig Zum Job 
GDMcom GmbH-Firmenlogo
Systemingenieur für Informations- und Telekommunikationstechnik (m/w/d) GDMcom GmbH
Leipzig Zum Job 
Griesemann Gruppe-Firmenlogo
(Lead) Ingenieur EMSR-Technik (m/w/d) Griesemann Gruppe
Wesseling Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Bauingenieur Straßenplanung (w/m/d) Die Autobahn GmbH des Bundes
Kempten Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Bauingenieur für Bauvorbereitung und -leitung (w/m/d) Die Autobahn GmbH des Bundes
Kempten Zum Job 
Zink Ingenieure GmbH-Firmenlogo
Landschaftsarchitekt / Ingenieur (m/w/d) Zink Ingenieure GmbH
Lauf, Offenburg, Teningen Zum Job 
Fraunhofer-Institut für Angewandte Festkörperphysik IAF-Firmenlogo
Entwicklungsingenieur (m/w/d) - CVD-Diamant-Technologie Fraunhofer-Institut für Angewandte Festkörperphysik IAF
Freiburg im Breisgau Zum Job 
IMS Messsysteme GmbH-Firmenlogo
Elektrotechnikingenieur/-techniker (m/w/i) für die Prüfung von Messsystemen IMS Messsysteme GmbH
Heiligenhaus Zum Job 
Mehler Vario System GmbH-Firmenlogo
Ingenieur (m/w/d) Bereich Entwicklung neue Systeme Mehler Vario System GmbH
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern-Firmenlogo
Bauingenieur als Projektleiter Bau und Erhaltung (w/m/d) Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
Kempten Zum Job 
ONEJOON GmbH-Firmenlogo
Techniker / Ingenieur (m/w/d) für unser Test Center im Bereich Anlagenbau / Thermoprozesstechnik ONEJOON GmbH
Bovenden Zum Job 

Verlinkung darf sich nicht an neues Publikum richten

Das sieht der EuGH anders. Grundsätzlich seien Links zu urheberrechtlich geschützten Werken zwar eine Wiedergabe im rechtlichen Sinne – das ist nach Auffassung der Richter aber nur dann illegal, wenn sie sich an ein „neues Publikum“ richteten. Für die betroffenen Artikel gelte das nicht, weil sie auf der Website von Göteborgs-Posten frei zugänglich sind. Die Verlinkung sei damit keine Wiedergabe, die nur mit dem Einverständnis der Inhaber des Urheberrechts erfolgen dürfte. Die Richter sehen die Nutzer des Medienbeobachtungsdienstes als Teil der Öffentlichkeit, der ohnehin auf die Inhalte zugreifen könne.

Und die Richter gingen noch weiter. Einen Link ohne ausdrückliche Genehmigung des Autors zu setzen, ist sogar dann erlaubt, wenn dem Kunden nicht klar ist, auf wessen Website er sich gerade befindet. Der EuGH machte nur eine Einschränkung: wenn mit dem Link eine Paywall umgangen wird, also ein eigentlich kostenpflichtiges Angebot umsonst zugänglich wird. Falls es solche „beschränkenden Maßnahmen“ für den Zugang zu einem Artikel gebe, sei klar, dass in diesem Fall die Inhaber des Urheberrechts die Nutzer des Links nicht als potenzielles Publikum betrachteten.

Mitgliedstaaten dürfen Begriff „öffentliche Wiedergabe“ nicht erweitern

Die EU-Richter machten außerdem Vorgaben für den nationalen Umgang mit diesem Urteil: Die Mitgliedstaaten haben nicht das Recht, den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ zu erweitern und so Inhaber der Urheberrechte weitergehend zu schützen. Dadurch entstünden rechtliche Unterschiede und somit Rechtsunsicherheit, wo doch mit der in Rede stehenden Richtlinie diesen Problemen gerade abgeholfen werden solle.

Die Frage des Umgangs mit dem Urheberrecht im Internet beschäftigt immer wieder auch deutsche Gerichte. Das EuGH-Urteil bestätigt jetzt eine Ansicht, die der Bundesgerichtshof (BGH) bereits seit mehr als zehn Jahren vertritt. Er entschied bereits 2003, dass Hyperlinks auf Online-Angebote im Normalfall zulässig sind und keiner Erlaubnis bedürfen. Nach einer weiteren Entscheidung aus dem Jahr 2010 gilt dies jedoch nicht, wenn der Betreiber der Website Schutzmaßnahmen getroffen hat, die eine unbefugte Nutzung seiner Inhalte verhindern soll. 

Ein Beitrag von:

  • Andrea Ziech

    Redakteurin Andrea Ziech schreibt über Rekorde und Techniknews. Darüber hinaus ist sie als Kommunikationsexpertin tätig.

Zu unseren Newslettern anmelden

Das Wichtigste immer im Blick: Mit unseren beiden Newslettern verpassen Sie keine News mehr aus der schönen neuen Technikwelt und erhalten Karrieretipps rund um Jobsuche & Bewerbung. Sie begeistert ein Thema mehr als das andere? Dann wählen Sie einfach Ihren kostenfreien Favoriten.