Urteil des Bundesarbeitsgerichts 04.04.2013, 11:15 Uhr

Leiharbeiter zählen bei Betriebsratswahl

Leiharbeiter zählen nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Belegschaft eines Betriebes und müssen deswegen auch bei der Bildung eines Betriebsrates berücksichtigt werden.

Das Bundesarbeitsgericht gab Ende März 2013 den 14 Arbeitnehmern eines Betriebes recht, die die Wahl der Interessenvertretung der Angestellten in ihrem Unternehmen angefochten hatten. Die Richter entschieden, dass bei der Bestimmung der Größe des Betriebsrats neben der 879 Mitglieder zählenden Stammbelegschaft auch die regelmäßig beschäftigten 292 Leiharbeiter mitgezählt werden müssten (Az: 7 ABR 69/11).

Damit stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass der Betriebsrat des Unternehmens mit 13 Mitgliedern zu klein sei. Unter Einbeziehung der Leiharbeiter müsse er 15 Personen umfassen. Genaue Angaben darüber, wie lange die Leiharbeitnehmer in einer Firma tätig sein müssen, um bei der Wahl der Interessensvertreter der Belegschaft berücksichtigt zu werden, machte das Gericht nicht. Dazu hieß es lediglich, die regelmäßig beschäftigten Leiharbeiter seien Teil der Belegschaft. Der Deutsche Gewerkschaftsbund begrüßte das Urteil. Gerade in Betrieben mit vielen Leiharbeitern hätten die Betriebsräte besonders viel zu tun.

Top Stellenangebote

Zur Jobbörse
FH Münster-Firmenlogo
Mitarbeiter/in (w/m/d) zur Koordination der Schulkontakte FH Münster
Steinfurt Zum Job 
über ifp l Personalberatung Managementdiagnostik-Firmenlogo
Stellvertretende Leitung Bau- und Gebäudetechnik (m/w/d) über ifp l Personalberatung Managementdiagnostik
Rhein-Main-Gebiet Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Bauingenieur (w/m/d) Brückenprüfung Die Autobahn GmbH des Bundes
TAUW GmbH-Firmenlogo
Projektingenieur:in (m/w/d) Hydro(geo)logische Modellierungen TAUW GmbH
verschiedene Standorte Zum Job 
PNE AG-Firmenlogo
Experte Technischer Einkauf für Windenergieanlagen (m/w/d) PNE AG
Hamburg, Husum, Cuxhaven Zum Job 
Stadtwerke München GmbH-Firmenlogo
Instandhaltungsmanager*in (m/w/d) Stadtwerke München GmbH
München Zum Job 
Rittal GmbH & Co. KG-Firmenlogo
Maschinenbauingenieur / Prüfingenieur (m/w/d) Dynamik / Schwingungstechnik Rittal GmbH & Co. KG
Herborn Zum Job 
Fraunhofer-Institut für Angewandte Festkörperphysik IAF-Firmenlogo
Wissenschaftler (m/w/d) - angewandte NV-Magnetometrie und Laserschwellen-Magnetometer Fraunhofer-Institut für Angewandte Festkörperphysik IAF
Freiburg im Breisgau Zum Job 
Deutsche Rentenversicherung Bund-Firmenlogo
Teamleiter*in Bauprojekte Elektrotechnik (m/w/div) Deutsche Rentenversicherung Bund
Stadtwerke Frankenthal GmbH-Firmenlogo
Energieberater (m/w/d) Stadtwerke Frankenthal GmbH
Frankenthal Zum Job 
Griesemann Gruppe-Firmenlogo
Lead Ingenieur Elektrotechnik / MSR (m/w/d) Griesemann Gruppe
Köln, Wesseling Zum Job 
Vita Zahnfabrik H. Rauter GmbH & Co. KG-Firmenlogo
Konstrukteurin / Konstrukteur Maschinen und Anlagen Vita Zahnfabrik H. Rauter GmbH & Co. KG
Bad Säckingen Zum Job 
PARI Pharma GmbH-Firmenlogo
Senior Projekt-/Entwicklungsingenieur (m/w/d) in der Konstruktion von Medizingeräten PARI Pharma GmbH
Gräfelfing Zum Job 
ABO Wind AG-Firmenlogo
Projektleiter (m/w/d) Umspannwerke 110kV für erneuerbare Energien ABO Wind AG
verschiedene Standorte Zum Job 
Berliner Wasserbetriebe-Firmenlogo
Bauingenieur:in Maßnahmenentwicklung Netze (w/m/d) Berliner Wasserbetriebe
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Abteilungsleitung (m/w/d) Umweltmanagement und Landschaftspflege Die Autobahn GmbH des Bundes
Residenzstadt Celle-Firmenlogo
Abteilungsleitung (d/m/w) für die Stadtplanung im Fachdienst Bauordnung Residenzstadt Celle
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Ingenieur (w/m/d) Verkehrsbeeinflussungsanlagen Die Autobahn GmbH des Bundes
Hamburg Zum Job 
VIVAVIS AG-Firmenlogo
Projektleiter (m/w/d) Angebotsmanagement VIVAVIS AG
Ettlingen, Berlin, Bochum, Koblenz Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Projektingenieur (w/m/d) Telematik-Infrastruktur Die Autobahn GmbH des Bundes
Frankfurt am Main Zum Job 

Noch Fragen offen

Die rechtliche Grundlage zur Betriebsratsgründung ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. In § 9 ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder anhand der in der Regel beschäftigen Arbeitnehmer festgelegt. In Unternehmen von fünf bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der BR aus einer Person, bei 21 bis 50 wahlberechtigten Mitarbeitern aus drei Mitgliedern, bei 51 bis 100 Arbeitnehmern aus sieben BR-Mitgliedern. Die Zahl steigt sukzessive, in Unternehmen bis zu 9000 Mitarbeitern hat der BR eine Größe von 35 Mitgliedern. Die Neuwahl soll alle vier Jahre zwischen dem 1. März und bis zum 31. Mai erfolgen. Das Urteil wird sich bereits auf die nächste Wahl auswirken.

Allerdings sagt das Gesetz, dass in Betrieben bis zu 100 Arbeitnehmern die Zahl der „wahlberechtigten Arbeitnehmer“ entscheidend ist. Bislang hat das BAG noch nicht entschieden, ob Leiharbeitnehmer im Entleihbetrieb wahlberechtigt sind. Daher bleibt offen, ob sie in diesen Betrieben bei der Bestimmung der Betriebsgröße mitzählen.

Frühere Rechtssprechung aufgegeben

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts gab mit dem Urteil seine frühere Rechtsprechung auf. Noch im Jahr 2003 und zuletzt 2004 gingen die Richter davon aus, dass Leiharbeitnehmer nicht als Betriebsangehörige gelten.

Bereits Ende Januar hatte das Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass Leiharbeitnehmer bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes in einem Betrieb mitzählen.  In seinem Urteil vom 24. 1. 13 (Az.: 2 AZR 140/12) entschied das BAG, dass eingesetzte Leiharbeiter für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes relevant sein können, wenn diese für das Unternehmen arbeiten, weil sie einen „in der Regel” bestehenden Personalbedarf abdecken.

Demnach mache es bei der Berechnung der Betriebsgröße im Sinne des § 23 KSchG keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer ein eigener Arbeitnehmer des Betriebes oder ein entliehener Arbeitnehmer sei, insbesondere, da es sich um dieselben Personalkosten handele. Entscheidend sei, dass die Leiharbeiter in dem Betrieb so beschäftigt sind wie die regulären Arbeitnehmer.

 

Ein Beitrag von:

  • Claudia Burger

    Claudia Burger

    Claudia Burger ist Redakteurin bei VDI nachrichten. Ihre
    Fachthemen sind Karriere, Management, Arbeitsmarkt, Bildung, Gesellschaft und Arbeitsrecht. 

Zu unseren Newslettern anmelden

Das Wichtigste immer im Blick: Mit unseren beiden Newslettern verpassen Sie keine News mehr aus der schönen neuen Technikwelt und erhalten Karrieretipps rund um Jobsuche & Bewerbung. Sie begeistert ein Thema mehr als das andere? Dann wählen Sie einfach Ihren kostenfreien Favoriten.